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Titelbild zum Beitrag: Immer bei der Wahrheit bleiben
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Immer bei der Wahrheit bleiben

Werbung als Sachmangel

Reklame rückt Produkte stets ins rechte Licht. Ideenreiche Marketingprofis sollten beim Bewerben allerdings immer bei der Wahrheit bleiben. Tun sie dies nicht, kann dies für den Hersteller durchaus folgeschwere juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Ein Pforzheimer Jurist zeigt auf, wann bei Werbung ein so genannter Sachmangel vorliegt und illustriert dies anhand verschiedener Beispiele aus der aktuellen Rechtssprechung.

Von Professor Dr. jur. Andreas Willburger, Hochschule Pforzheim

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Fast alle kennen den Werbeslogan „Red Bull verleiht Flügel". Im Fernsehen wird dazu eine Person gezeigt, die mit Engelsflügeln wegfliegt. Nun wird es jedem durchschnittlichem Käufer einleuchten, dass der Konsum von Red Bull niemandem das Fliegen ermöglicht. Für diese offensichtlich übertreibende Werbeaussage muss der Verkäufer daher nicht einstehen.

Wie ist es aber zum Beispiel mit Werbeaussagen zur Leistungsfähigkeit von Produkten, zum Beispiel zum Benzinverbrauch eines PKW? Werbeaussagen können in diesen Fällen einen Sachmangel begründen und dadurch Sachmängelansprüche des Käufers auslösen. Nach einer kurzen Darstellung der gesetzlichen Regelung soll dies im Folgenden durch Beispiele aus der Rechtsprechung illustriert werden. Was das für die Verwendung von Werbeaussagen bedeutet, soll diese Ausführungen beschließen.


Gesetzliche Regelung

Ein Sachmangel liegt vor, wenn sich die gekaufte Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder/und eine Beschaffenheit nicht aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, der Herstellers (...) insbesondere in der Werbung erwarten kann, § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zweck der Regelung ist, den Verkäufer über die üblicherweise von einem Produkt erwartete Beschaffenheit hinaus an die zusätzlich angepriesene Eigenschaft zu binden. War die Werbeaussage nicht zutreffend, liegt ein Sachmangel vor. Dem Käufer stehen dann nach § 437 BGB Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz zu.


Cabrio ohne Klimaanlage

Ein Autohändler bewarb ein Cabrio damit, dass dieses eine Klimaanlage besitze. Nachdem das Cabrio jedoch keine Klimaanlage besaß, hat das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 7.9.2004 - 10 C 665/03) dies als Sachmangel gewertet und dem Käufer ein Minderungsrecht zugestanden. Ohne die Werbung hätte der Verkäufer hier nicht gehaftet, weil ein PKW in Deutschland nach seiner gewöhnlichen Beschaffenheit keine Klimaanlage haben muss.

Vereiste Rollladen

Ein Rollladenverkäufer schrieb in seinem Werbeprospekt, dass durch die Rollläden eine energietechnisch optimierend wirkende Klimazone mit isoliertem Luftpolster zwischen Rollladenbehang und Fensterscheibe entstehe. Dadurch würden überdurchschnittlich gute Schall- und Wärmedämmwerte erzielt. Das System habe hervorragende energiesparende Eigenschaften. Die Wärme bleibe im Haus und teure Energie werde gespart. Das Problem lag im vorliegenden Fall allerdings darin, dass bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt Kondenswasser auf den Lamellen gefrieren und die Rollläden außer Betrieb setzen kann, so dass diese entweder nicht hochgezogen oder gar nicht erst heruntergelassen werden können. Das Amtsgericht Gummersbach (Urteil vom 8.2.2008 - 2 C 239/05) hat die Werbung als Sachmangel qualifiziert und dem Käufer ein Rücktrittsrecht zugesprochen.

Brandgefährliche Heizspirale

Der Hersteller eines Auftautransformators - es handelte sich um eine Heizspirale, die um  Wasserleitungen in Scheunen geführt wurde, um ein Einfrieren zu verhindern - hatte damit geworben, dass das Produkt „völlig gefahrlos" sei und „keine Brandgefahr" bestehe. Aufgrund einer Fehlmontage wurde Stroh in Brand gesetzt, worauf der Bauernhof auf die Grundmauern abbrannte. In diesem Fall ist der Auftautransformator aufgrund der Werbeaussagen trotz der Fehlmontage mangelhaft, denn der Käufer durfte danach erwarten, dass unter keinen Umständen eine Brandgefahr besteht. Allerdings waren die Gewährleistungsansprüche, hier wäre ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht gekommen, verjährt. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 30.4.1963 -VI ZR 7/62, VersR 1963, 680) verurteilte den Hersteller jedoch aus Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz; insoweit war noch keine Verjährung eingetreten. Hinzuweisen ist noch auf den Umstand, dass der Schadensersatzanspruch nicht nur das mangelhafte Produkt, sondern auch die Folgeschäden wie abgebrannte Gebäude, umfasst.

Der Spritfresser

Die Parteien eines PKW-Kaufvertrags hatten bei Vertragsschluss nicht über den Verbrauch des PKW gesprochen. In der Werbung des Herstellers war der Verbrauch dieses PKW-Typs mit 3,0 bis 3,2 Liter Diesel auf 100 km nach EG-Richtlinie angegeben. Der Käufer eines Neuwagens reklamierte beim Verkäufer, dem Vertragshändler einen Mehrverbrauch. Dieser lag nach einem Sachverständigengutachten bei durchschnittlich 20 Prozent, das heißt der PKW verbrauchte 3,8 Liter Diesel auf 100 km. Ein Mehrverbrauch stellt einen Sachmangel dar, so dass dem Käufer Gewährleistungsrechte wie Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung zustehen. (Liegt der Mehrverbrauch unter 10 Prozent, soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Beschluss vom 8.5.2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 - eine Haftung des Verkäufers trotz Vorliegen eines Sachmangels wegen Unerheblichkeit des Mangels ausscheiden.)

Konsequenzen

Bei der Kreierung von Werbeaussagen ist darauf zu achten, dass diese sachlich richtig sind. Dies gilt insbesondere für die Hervorhebung von Produkteigenschaften. Falsche Aussagen führen zu einem Sachmangel mit der Folge, dass dem Käufer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zustehen. Allerdings darf Werbung auch übertreiben, denn der Konsument rechnet ja damit, dass Werbung „nicht stimmt". Die Übertreibung muss jedoch für den Durchschnittskäufer eindeutig und klar als Übertreibung erkennbar sein. Die Werbeaussage „Red Bull verleiht Flügel" oder „Das beste Waschmittel aller Zeiten" führen deshalb noch nicht zu einem Sachmangel. Im Zweifel sollte jedoch die Regel gelten: Vermeiden sie falsche oder übertriebene Werbeaussagen über eine Produktbeschaffenheit. Werben Sie besser mit Emotionen. Diese sind keine Eigenschaften eines Produkts, die einen Sachmangel begründen können.

 

Autor

Professor Dr. jur. Andreas Willburger ist Professor für Internationales Wirtschaftsrecht an der Hochschule Pforzheim.

 

Literaturhinweise

Bamberger/Roth/Faust, Kommentar zum BGB, 2.Aufl. 2007, §§ 433 ff.

Eisenberg/Gildeggen/Reuter/Willburger, Produkthaftung, 2008

Gildeggen, Werbung, Produktsicherheit und Produkthaftung, erscheint demnächst in PHI

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