Studium & Karriere
Der Staat kassiert auch bei Studierenden ab. Der akademische Nachwuchs ist bei nahezu allem, was er tut, mit Steuern konfrontiert. Besonders wenn er sich für einen oder gleich mehrere Studentenjobs entscheidet.
Genau dann lauern steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fettnäpfchen. Wenn in sie getreten wird, droht großer Ärger in Form von Steuernachzahlungen oder der Rückzahlung von bereits ausbezahltem Kindergeld durch die Eltern. Doch soweit muss es nicht kommen. Nehmt euch wenige Minuten Zeit und erfahrt Interessantes und Wissenswertes zum Thema Studieren und Steuern.
Von Diplom-Kaufmann Gerhard Dürr, Erlangen
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Die eine kellnert, der andere jobbt in einem Unternehmen oder an der Hochschule, wieder andere absolvieren Praktika in den Semesterferien. Nahezu jeder Studierende tut es - er arbeitet parallel zu seinem Studium.
Sobald der akademische Nachwuchs neben dem Studieren einer bezahlten Tätigkeit nachgeht, hat er sich an sozial- und steuerrechtliche Spielregeln zu halten. Tut er dies nicht, kann es für ihn ein böses Erwachen geben und der Fiskus im Nachhinein die Hand aufhalten oder vielleicht sogar bereits ausbezahltes Kindergeld von den Eltern zurückverlangen. Soweit muss es allerdings nicht kommen.
Studentenjob ist nicht gleich Studentenjob. Zu unterscheiden sind aufgrund unterschiedlicher arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Beurteilungen folgende Tätigkeiten:
Jeder Studierende muss sie haben, die Kranken- und Pflegeversicherung. Ohne sie gibt es keine Zulassung zum Studium. Genügt der Versicherungsschutz nicht auch für Beschäftigungsverhältnisse während der akademischen Ausbildung?
Ja - aber nicht immer! Die gesetzlichen Regelungen sind leider recht kompliziert. Wissen sollte jeder Studierende, dass es
gibt. So besteht unter bestimmten Voraussetzungen durchaus Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für Studierende, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung ausüben.
In der Rentenversicherung dagegen besteht für diese Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht, außer es handelt sich dabei um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, einen Mini-Job mit einem Gehalt von bis zu 400 Euro im Monat. Gleiches gilt für eine kurzfristige Beschäftigung, die auf zwei Monate oder aber 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres begrenzt ist.
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Das Steuer-Taschenbuch macht den Studierenden fit für das Leben als Steuerzahler und gibt auch den Eltern nützliche Tipps.
Wer Lohn oder Gehalt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bezieht, ist Arbeitnehmer. Studierende sind steuerlich Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie als Werkstudenten oder Praktikanten gegen Vergütung tätig sind.
Ihr Arbeitslohn unterliegt dann grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug, das heißt ein Teil des sauer verdienten Geldes wird vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Dabei ist es ganz gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Einkünfte handelt.
Ist Lohnsteuer fällig, dann werden auch noch Zuschlagsteuern erhoben. Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent und der Solidaritätszuschlag macht grundsätzlich 5,5 Prozent von der Lohnsteuer aus. Jeder Studierende muss deshalb seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Wichtig: Hat ein Studierender gleich mehrere Beschäftigungsverhältnisse, dann benötigt er auch mehrere Lohnsteuerkarten.
Nur wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung (zum Beispiel Aushilfstätigkeit und Urlaubsvertretung handelt oder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) handelt, kann die Lohnsteuer auch pauschal - also ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte - erhoben werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist für einen Studierenden aber in vielen Fällen nur augenscheinlich vorteilhaft gegenüber dem Steuerabzug mit Lohnsteuerkarte.
Mit dem auf den ersten Blick etwas undurchsichtigen Thema Steuern muss sich jeder Studierende beschäftigen, auch die, die parallel zum Studium nicht jobben. Beispiele gefällig?
Zwischen den Vorlesungen treffen sich Studierende gerne in der Cafeteria; abends werden zudem des Öfteren auch in der Kneipe Vorlesungen nachbereitet. Dabei zahlen Studierende immer auch Steuern, was den wenigsten so richtig bewusst ist:
Natürlich lässt der pflichtbewusste akademische Nachwuchs die Finger von alkoholhaltigen Getränken, ganz zu Schweigen von Hochprozentigem: Der Regelsteuersatz beträgt 13 Euro für einen Liter reinen Alkohol. Auch Rauchen muss nicht sein, denn die Tabaksteuer für eine einzige Zigarette beträgt rund 18 Cent. Aber selbst dann, wenn nur gegessen und Mineralwasser getrunken wird: Getränke und Gaststättenumsätze unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Legt sich eine Studentin zu ihrem eigenen Schutz einen Hund zu, muss sie Hundesteuer zahlen. In München sind das 76,80 Euro im Jahr. Handelt es sich aber um einen Perro de Presa Canario, sind 613,80 Euro Hundesteuer pro Jahr fällig. Kampfhunde werden deutlich höher besteuert. Grund: Deren Haltung soll eingedämmt werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass der Hund Freunde beißt, schließt die Studentin eine Haftpflichtversicherung ab. Auch hier fallen 16 Prozent Versicherungsteuer auf die Versicherungsprämie an. Am Ende des Studiums schenkt sie ihren Hund einem guten Freund: Schenkungsteuer könnte fällig werden - hängt aber vom Wert des Köters ab!
Die Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen. Steuern begegnen einem wirklich überall. In Deutschland gibt es mehr als drei Dutzend Steuerarten. Grundsätzlich können Studierende mit fast allen Steuern Bekanntschaft machen. Als Konsumenten belasten sie - wie alle anderen Bürger auch - die in den Preisen enthaltenen Verbrauch- und Verkehrsteuern. Die wichtigste Steuer aber, über die Studierende Bescheid wissen sollten, ist die Einkommensteuer.
Es gibt Studierende, die haben neben Studentenjobs, die dem laufenden Lohnsteuerabzug unterliegen, auch noch andere Einkommensquellen: Der Großvater schenkt der fleißig studierenden Enkelin eine vermietete Eigentumswohnung und ein Wertpapierdepot. Die jährlichen Mieteinnahmen betragen 9.600 Euro und die Zinserträge 6.000 Euro. Sind diese Einnahmen etwa auch zu versteuern?
Einkommen, das von natürlichen Personen im Inland innerhalb eines Jahres erzielt wird, unterliegt der Einkommensteuer - und damit auch das Einkommen von Studierenden. Mieteinnahmen und Zinserträge gehören selbstverständlich dazu.
In diesem Zusammenhang sollten Studierenden Begriffe wie Einkünfte, zu versteuerndes Jahreseinkommen, Grundfreibetrag, Werbungskosten, Arbeitnehmerpauschbetrag, Sparerfreibetrag, Vorsorgepauschale, Pauschbeträge für Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen nicht egal sein, denn das kann Geld kosten.
So sind beispielsweise Werbungskosten wahre Einnahmen-Killer. Alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehenden Aufwendungen zum Erwerb, der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dürfen als Werbungskosten angesetzt werden und vermindern somit die zu versteuernden Einnahmen.
Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, doppelte Haushaltsführung, Pendlerpauschale, Gebühren für Telefon und Internet, Steuerberatungskosten, Umzugskosten und vieles mehr. Der studentischen Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt!
Das Steuerzahlen beginnt übrigens erst ab 7.664 Euro (so genannter Grundfreibetrag) zu versteuerndem Einkommen im Jahr. Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums einer Person, dass nicht besteuert werden darf.
Das ein Studium Geld kostet, ist bekannt. Doch wer bezahlt es? Häufig die Eltern. Ein wenig hilft ihnen dabei aber auch der Staat, durch Steuergeschenke. Für ein über 18-jähriges studierendes Kind können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag beanspruchen.
Haben Studierende noch den Kinderstatus gibt es natürlich Kindergeld oder - noch besser - Freibeträge für Kinder. Letztere mindern das zu versteuernde Einkommen und führen zu einer Steuerersparnis, die auch höher sein kann als das Kindergeld selbst. Es gibt folglich zwei Klassen von Kindern.
Ein Kind über 18 Jahre wird bei der Zahlung des Kindergeldes als auch bei der Gewährung der Freibeträge für Kinder weiterhin berücksichtigt, wenn es studiert und nicht älter als 25 Jahre ist. Der Verlust von Kindergeld und Freibeträgen für Kinder droht aber, wenn Kinder über 18 Jahre eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 7.680 Euro (Jahresgrenzbetrag) im Jahr haben. Dazu gehören neben Löhnen aus Beschäftigungen insbesondere auch Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden etc.), selbst wenn diese durch den Sparerfreibetrag (750 Euro) freigestellt sind. Vorsicht ist deshalb bei Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder geboten.
Das alles hilft aber den Eltern nicht so richtig. Besser ist es, wenn sie über die vielen Steuereinsparmöglichkeiten Bescheid wissen und dadurch weniger Steuern zahlen.
Das Leben ist voller Überraschungen. Damit sich die Freude über eine Schenkung bei einem Studierenden in Grenzen hält, sorgt schon das Finanzamt. Aber keine Angst - erst ab einer bestimmten Größenordnung; zumindest dann, wenn das Vermögen in der Familie bleibt.
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Schenkers zum Beschenkten und nach der Höhe der Gesamtzuwendung in einem Zehnjahreszeitraum.
Der Verwandtschaftsgrad hat zur Folge, dass drei Steuerklassen mit unterschiedlichen Steuersätzen zur Anwendung kommen. Der höchste Steuersatz beträgt 50 Prozent; allerdings erst bei einem Schenkungsbetrag von über 25 Millionen Euro.
Verschiedene Freibeträge mindern das zu versteuernde Vermögen. So beispielsweise der Haushaltsfreibetrag für Hausrat, Kleidung, Kunstgegenstände oder Auto und der persönliche Freibetrag für Schenkungen der Eltern an ein Kind - immerhin 205.000 Euro.
Hingewiesen sei noch darauf, dass auch Erbschaften dieser Steuer unterliegen, denn das Gesetz heißt „Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz".
Gerhard Dürr ist im Bereich kaufmännische Bildung tätig. Er ist zudem Lehrbeauftragter an Hochschulen und Autor von Lehrbüchern.