Betriebswirtschaftslehre
Was ist ein Unternehmen eigentlich wert? Um diese Frage richtig beantworten zu können, müssen das Vermögen aber auch die Schulden richtig bewertet werden. In Deutschland können Buchhalter bei der Bewertung nicht nur die Regeln des Handelsgesetzbuches zu Rate ziehen. Auch internationale Standards, zum Beispiel die IFRS, können herangezogen werden. Ein Professor aus Remagen zeigt, auf was Buchhalter bei der Bewertung nach IFRS achten sollten.
Von Professor Dr. Torsten Wengel, Fachhochschule Remagen RheinAhrCampus
Um das Vermögen und die Schulden eines Unternehmens zu bewerten, muss der Buchhalter im Unternehmen konzeptionelle Grundlagen beachten. Die Bewertung stellt neben dem Ansatz und Ausweis von Abschlussposten den dritten zu regelnden Sachverhalt im Rahmen der Rechnungslegung oder Bilanzierung dar, ganz unabhängig davon, um welche Rechnungslegungsnorm es sich im Einzelnen handelt. Für die IFRS enthält das so genannte Framework eine grundlegende Definition der Bewertung.
Bewertung - Definition gemäß des Frameworks
„Bewertung bezeichnet das Verfahren zur Bestimmung der Geldbeträge, mit denen die Abschlussposten zu erfassen und in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung anzusetzen sind. Dies erfordert die Wahl einer bestimmten Bewertungsgrundlage."[1]
Im Hinblick auf die Bewertung der Vermögenswerte und Schulden stellt das Framework vier (grundlegende) Wertmaßstäbe. So kann nach
bewertet werden.[2]
Diese Wertmaßstäbe werden allerdings durch das Framework weder den einzelnen Abschlussposten zugeordnet, noch werden einer oder mehrere davon favorisiert. Allerdings liefert es durch das finanzwirtschaftliche oder alternativ leistungswirtschaftliche Kapitalerhaltungskonzept die theoretische Grundlage für den Gewinnausweis und damit Anhaltspunkte zur Anwendung der Wertmaßstäbe.[3]
Die Wertbegriffe des Frameworks werden durch andere, in den einzelnen Standards enthaltene Wertdefinitionen inhaltlich bestimmt.[4] Beispielsweise enthalten die Standards für die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden folgende Maßstäbe:
Die zuvor genannten Wertmaßstäbe des Frameworks und der Standards lassen sich auf zwei zentrale Wertbegriffe reduzieren und zwar auf die
Sie stehen gleichzeitig für die beiden grundlegend unterschiedlichen Ansätze im Bewertungssystem der IAS/IFRS: einerseits die Bewertung mit aktuellen und marktnahen Werten (beizulegender Zeitwert) und anderseits die Bewertung mit unternehmensindividuellen und tendenziell schon veralteten Werten (Anschaffungs- oder Herstellungskosten).
Der Begriff der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steht für die Bewertung mit den historischen AHK bei der Erstbewertung sowie den fortgeführten AHK bei der Folgebewertung. Die Ermittlung der AHK nach IFRS entspricht im Wesentlichen den handelsrechtlichen Prinzipien.
Die Bezeichnung beizulegender Zeitwert steht für eine Vielzahl unterschiedlicher Wertkonzeptionen.
Beizulegender Zeitwert - Definition
"Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte."[5]
Diese wird in den einzelnen Standards - je nach Anwendungsfall - durch unterschiedliche Zeitwert-Konzeptionen inhaltlich bestimmt.[6] Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes vom Absatzmarkt (Veräußerungswert) auszugehen. Jedoch sind, beispielsweise im Falle eines nicht vorhandenen aktiven Marktes[7] für immaterielle Vermögenswerte, auch andere Wertmaßstäbe heranzuziehen, wie zum Beispiel der Barwert oder die Wiederbeschaffungskosten (Tageswert).[8]
Die Unterscheidung zwischen der Bewertung zu AHK oder zum beizulegenden Zeitwert ist im Wesentlichen nur für die Folgebewertung von Bedeutung, da der beizulegende Zeitwert im Erwerbszeitpunkt regelmäßig den (historischen) AHK entspricht.[9]
Im Rahmen der Zugangsbewertung von Vermögenswerten sind in der Regel die historischen AHK als Bewertungsmaßstab anzuwenden. Konkrete Begriffsbestimmungen der AHK befinden sich etwa in IAS 2 für Vorräte, in IAS 11 für Fertigungsaufträge und in IAS 16 für Sachanlagen. Aber: Abweichungen vom AHK-Modell existieren unter anderem für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen von Tauschgeschäften erworben wurden.[10] Die Erstbewertung von finanziellen Vermögenswerten nach IAS 39 geschieht grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert[11], der aber im Erwerbszeitpunkt inhaltlich grundsätzlich den Anschaffungskosten entspricht.
Für die Folgebewertung von Vermögenswerten existieren grundsätzlich drei mögliche Bewertungsverfahren,[12]
Wobei die Bewertung zu fortgeführten AHK besonders bei der Folgebewertung des Sachanlagevermögens und der immateriellen Vermögenswerte zur Anwendung kommt.[13]
Die fortgeführten AHK errechnen sich grundsätzlich aus den zum Erwerbszeitpunkt aktivierten AHK abzüglich planmäßiger Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen (außerplanmäßige Abschreibungen) beziehungsweise Wertaufholungen.[14]
Bei der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird ein sich aus einer Neubewertung ergebender und den Buchwert übersteigender Differenzbetrag erfolgsneutral in die Neubewertungsrücklage eingestellt. Im Falle einer in der Vergangenheit erfolgswirksam vorgenommenen Abwertung sind aber zunächst auch die Erhöhungsbeträge insoweit erfolgswirksam zu erfassen.[15] Verringert sich der beizulegende Zeitwert an späteren Bilanzstichtagen, ist die Abwertung zunächst mit der Neubewertungsrücklage zu verrechnen. Darüber hinaus gehende Beträge sind erfolgswirksam zu erfassen. Planmäßige Abschreibungen sind auf Basis der Neuwerte vorzunehmen.[16]
Bei Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind jegliche Wertänderungen erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.[17]
Die drei möglichen Bewertungsverfahren von Vermögenswerten im Rahmen der Folgebewertung stehen nicht im Sinne eines allgemeinen Wahlrechts gleichberechtigt nebeneinander, sondern die Anwendung (Wahlrecht oder Pflicht) richtet sich nach der Art des jeweiligen Vermögenswertes, was durch die konkreten Regelungen in den jeweiligen Standards bestimmt wird. Jedoch lässt sich an Hand der Bewertungsvorschriften feststellen, dass bei der Folgebewertung von Vermögenswerten der beizulegende Zeitwert der primäre Wertmaßstab ist.
Eine umfassende Unterscheidung hinsichtlich der Erst- und Folgebewertung - wie bei den Vermögenswerten - wird bei den Schulden durch die IAS/IFRS nicht vorgenommen. So erfolgt die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren. Sonstige Rückstellungen sind mit dem bestmöglich zu schätzenden Betrag zur Erfüllung der Verpflichtung am Bilanzstichtag anzusetzen.[18] Finanzielle Verbindlichkeiten sind erstmalig mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Folgebewertung erfolgt entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert. Sonstige Verbindlichkeiten sind regelmäßig mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Im Falle langfristiger Verpflichtungen ist der Barwert maßgeblich.[19]
Die Vorschriften zur Bewertung nach IAS/IFRS ergeben sich im Wesentlichen aus dem Framework, den Standards und den Interpretationen. Das Framework liefert lediglich allgemeine Vorschriften. Die Konkretisierung hinsichtlich der Zuordnung zu den Abschlussposten und der Anwendung und Auslegung erfolgt durch die einzelnen Standards und Interpretationen. Die Vielfalt an Wertmaßstäben im Framework sowie in den Standards lassen sich inhaltlich auf die beiden zentralen Wertbegriffe - Anschaffungs- oder Herstellungskosten und beizulegender Zeitwert - reduzieren. Letzterer ist in der Bilanzierungspraxis derzeit der dominierende Wertmaßstab. Unterschiede aus den beiden Wertansätzen ergeben sich fast ausschließlich nur bei der Folgebewertung.
Professor Dr. Torsten Wengel ist an der FH Koblenz, Standort Remagen, berufen für die Lehrgebiete Externe Rechnungslegung und Besteuerung.
[1] F. 99.
[2] Vgl. F.99.
[3] Vgl. insbesondere Küting, Karlheinz: Auf der Suche nach dem richtigen Gewinn, in: Der Betrieb, Heft 27/28 vom 14.7.2006, S. 1441 ff. oder vgl. Wagenhofer, A.: Internationale Rechnungslegungsstandards - IAS/IFRS, 2005, S. 128
[4] Vgl. Buchholz, R:. Internationale Rechnungslegung, 2007, S. 107.
[5] IAS 32.11.
[6] Vgl. Beck-IFRS-HB/Bohl, W./Mangliers, O., 2006, § 2 Rz. 71.
[7] Nach IAS 38.8 handelt es sich dann um einen aktiven Markt, wenn auf dem Markt homogene Produkte gehandelt werden, vertragswillige Käufer und Verkäufer jederzeit gefunden werden können und die Preise der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
[8] Vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K.: Rechnungslegung nach Internationalen Standards, 2006, Abschn. 1, Rz. 239 f.
[9] Vgl. Beck-IFRS-HB/Bohl, W./Mangliers, O., 2006, § 2 Rz. 74 ff.
[10] Vgl. Beck-IFRS-HB/Bohl, W./Mangliers, O., 2006, § 2 Rz. 74 ff.
[11] Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes bei Finanzinstrumenten vgl. IAS 39.AG71 ff.
[12] Vgl. Heuser, P. J./Theile C.: IAS/IFRS-Handbuch, 2005, Rz. 302.
[13] Vgl. Kirsch, H.: Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 2006, S. 39.
[14] Vgl. Baetge, J./Kirsch H.-J./Thiele, S.: Bilanzen, 2006, S. 272 f.
[15] Vgl. Bieg, H. u.a.: Handbuch der Rechnungslegung nach IFRS, 2006, S. 106 f. Diese Methode kann bspw. bei Sachanlagen alternativ zur Bewertung mit den fortgeführten AHK angewendet werden.
[16] Vgl. Heuser, P. J./Theile, C.: IAS/IFRS Handbuch, 2005, Rz. 302 ff.
[17] Vgl. IAS 39.47.
[18] Vgl. Heuser, P. J./Theile, C.: IAS/IFRS Handbuch, 2005, Rz. 307 f.
[19] Vgl. Bieg, H. u.a.: Handbuch der Rechnungslegung nach IFRS, 2006, S. 117 f.