Betriebswirtschaftslehre
Auch im Wirtschaftsleben wird gestritten. Oft geht es dabei um die Auslegung eines Vertrags, Arbeitsbedingungen oder den Verbraucherschutz. Ein Gang vor die ohnehin überlasteten Gerichte bringt regelmäßig erst Jahre später eine Einigung. Weitaus schneller führen alternative Streitbeilegungen zum Ergebnis. Zwei Münchnerinnen berichten über die aus dem angloamerikanischen Raum stammenden Verfahren, zu denen unter anderem die Mediation zählt.
Von Dipl.-Übersetzerin Gabi Galster und Christine E. Rupp M.A. (Hons) Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München
Konflikte sind immanenter Bestandteil des Wirtschaftsalltags.
Selbst bei vermeintlich optimaler Vertragsausgestaltung und Auslotung von Konfliktpotenzialen kommt es in den Beziehungen zwischen Produzenten, Händlern, Dienstleistern, Verbrauchern, Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Unternehmen und anderen Akteuren in allen Wirtschaftsbranchen im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr immer wieder zu unvorhergesehenen Streitfällen.
Sie entstehen bei der unterschiedlichen Auslegung von Verträgen und deren Erfüllung im harten Wettbewerb um Märkte und Kunden; sie eskalieren im Zuge des stetigen Drucks auf Unternehmen, Nahziele zu erreichen und stetig Erfolgsmeldungen vorzuweisen. „Wir sehen uns vor Gericht wieder!" oder „Wir werden Sie verklagen!" ist vielfach die erste Reaktion der Betroffenen und der Gang vor den Kadi ist immer noch ein weit verbreiteter Ansatz zur Konfliktlösung.
Doch inzwischen setzt sich die Erkenntnis durch, dass die Justiz kaum mehr belastbar ist, dass Prozesse oft Jahre dauern, bis sie durch die einzelnen Instanzen geführt werden und die Konfliktparteien währenddessen mit hohen Ressourcen-, Zeit- und Imageverlusten konfrontiert sind.
So lautet die zeitgemäße und bei vielen Konfliktarten praktikable Alternative Streitfälle außergerichtlich beizulegen. Die Bereitschaft zu neuen, kooperativen und kompromissorientierten Formen der Konfliktbearbeitung unter dem Sammelbegriff ADR ist inzwischen in vielen Unternehmensphilosophien verankert. Immer weniger haftet ihnen das Stigma an Schwäche zu signalisieren.
Der Einsatz von ADR gilt als innovatives und intelligentes Konfliktmanagement und erfreut sich zunehmender Akzeptanz auch in der deutschen Streitkultur.
Die Benennung „Alternative Streitbeilegung" leitet sich vom amerikanischen „Alternative Dispute Resolution" (ADR) ab. Im weitesten Sinne handelt es sich um strukturierte, konsensorientierte Verfahren, die die Konfliktvermeidung, -intervention und -bewältigung zum Ziel haben und bei denen die Konfliktparteien Dritte mit der Streitbeilegung betrauen, ohne dabei staatliche Gerichte zu bemühen.
Viele ADR-Konzepte entstammen ursprünglich der angloamerikanischen Rechtspraxis, doch längst hat das Akronym auch Einzug in die deutsche Rechts- und Wirtschaftssprache gehalten und findet im internationalen Geschäftsverkehr Anwendung. Trotz einer sich rapide entwickelnden ADR-Landschaft in Deutschland ist das Begriffsverständnis von ADR keineswegs einheitlich, ebenso wenig wie die begriffliche Abgrenzung der verschiedenen ADR-Verfahren.
Es besteht weitestgehend Einigkeit darüber, dass ADR bei bestimmten Konfliktkonstellationen in der Wirtschaft eine effizientere Alternative zu staatlichen Gerichtsverfahren ist. Kontrovers diskutiert wird nach wie vor, ob alle außergerichtlichen autoritativen Konfliktlösungen, die eine verbindliche Entscheidung durch einen Dritten vorsehen, als ADR einzustufen sind oder ob die mittels ADR erzielten Ergebnisse stets unverbindlich sein sollten.
Ist beispielsweise die Schiedsgerichtsbarkeit mit ihrem bindenden Schiedsspruch noch zu den ADR-Verfahren zu zählen? Auch hinsichtlich des Anforderungsprofils des Dritten besteht definitorische Uneinigkeit. Bewegt man sich mit der Einschaltung nicht neutraler Dritter (zum Beispiel Vertreter von Unternehmerverbänden) noch auf ADR-Terrain? Gehören auch Verhandlungen zwischen den Streitparteien ohne die Einschaltung von Dritten zu den ADR-Mechanismen?
Selbst die Langform des Kürzels ADR ist uneinheitlich. Im aktuellen ICC-ADR-Regelwerk der Internationalen Handelskammer vom 1.7.2001 wird ADR etwa als Kurzform für „Amicable Dispute Resolution", das heißt als gütliche Beilegung von Wirtschaftsstreitigkeiten ausgewiesen.[1]
Doch ungeachtet aller terminologischen Wirrungen und Kontroversen unter Rechts- und Wirtschaftsgelehrten bietet das vielschichtige ADR-Instrumentarium den betroffenen Konfliktparteien in der praktischen Handhabung große Flexibilität und eröffnet in der Tat innovative Wege der ressourcensparenden und mit weniger formellen Auflagen verbundenen Konfliktbeilegung.
Anklage - charge
Ausschluss, unter ~ der Öffentlichkeit - in camera
Beweismaterial - evidence
Eskalationsmodell - multi-step ADR
Kontrahent - opposing party, adversary
ordentliches Gerichtsverfahren - litigation
Prozess - lawsuit, court case
Schiedsgerichtshof, ständiger ~ - permanent court of arbitration
Schiedsgutachten - expert opinion
Schiedsspruch - award
Schiedsverfahren - arbitration, arbitration proceedings
Schlichtung - conciliation
verklagen (vb) -to sue sb.
Verteidigung - defence
Vertragserfüllung - performance of a contract
Zu den bekanntesten ADR-Verfahren zählen Schlichtung, Mediation, Schiedsverfahren, Schiedsgutachten, Mini-Trial, Summary Jury Trial (SJT), Eskalationsmodell, Early Neutral Evaluation (ENE), Dispute Review Board (DRB) und Adjudikation sowie viele Kombinationen und Hybridverfahren.
Ein neutraler Dritter wird eingeschaltet, um zwischen den Parteien zu vermitteln und eine Einigung herbeizuführen. Der Schlichter wird vielfach schon auf Antrag einer Partei tätig und nimmt Kontakt mit der Gegenpartei auf, die allerdings dem Verfahren zustimmen muss. Es kann sich hierbei um eine der institutionellen Schlichtungsstellen handeln, wie sie etwa von Innungen oder Kammern im kaufmännischen oder handwerklichen Bereich als ständige Einrichtungen unterhalten werden, oder um speziell für den Streitfall angerufene Ad-hoc-Schlichtungsgremien.
Die tätigen Schlichter verfügen über Autorität und Fachexpertise in der für den Konflikt relevanten Branche. So sind sie in der Lage nach Anhörung der Streitparteien eine eigene Bewertung der ihnen dargelegten Standpunkte vorzunehmen, auf deren Grundlage der Schlichtungsspruch getroffen wird. Der Schlichter formuliert zwar ein Schlichtungsurteil als Einigungsvorschlag, dieser ist jedoch in der Regel formell unverbindlich. Nur in Ausnahmefällen sind Parteien an den Schlichterspruch gebunden wie beispielsweise Innungsmitglieder bei einigen Innungs-Schlichtungsstellen.
Während die Konfliktparteien bei einer Schlichtung versuchen den neutralen Dritten von der Richtigkeit ihrer jeweiligen Position zu überzeugen, um einen Schlichtungsspruch in ihrem Sinn zu erwirken, geht es bei der Mediation darum den Kontrahenten als Konfliktpartner zu begreifen und in Gesprächen zu versuchen, Verständnis für seine Sichtweise und Interessenlage zu gewinnen.
Der Mediator moderiert lediglich diese Verhandlungen, schafft eine sachliche und kooperative Kommunikationsatmosphäre, hilft die Konfliktfelder herauszuarbeiten, versucht Machtgefälle oder Artikulationsmängel auszugleichen oder Informationsdefizite zu beheben. Ihm steht keine inhaltliche Entscheidungsbefugnis zu und er wird in der Regel keine eigenen Lösungsvorschläge unterbreiten.
Die Aufgabe des Mediators als neutraler Dritter besteht vielmehr darin den Konfliktparteien Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten. Die Kontrahenten sollen selbst und eigenverantwortlich eine Lösung erarbeiten.
Nicht die rein rechtliche Beurteilung des Streitfalls oder ausschließlich die Sachebene stehen im Vordergrund, sondern die ökonomische und personell-emotionale Dimension. Es gilt zu ergründen, welche wirtschaftlichen oder sozialen Interessen dem Streitfall zugrunde liegen. Ziel der Mediation ist es, den Konflikt in eine Win-Win-Situation aufzulösen und eine für beide Seiten möglichst vorteilhafte neue Perspektive zu entwickeln.
Somit ist die Mediation kein formelles Verfahren, sondern eine Konfliktbearbeitungstechnik. Der Mediator fungiert als Lotse, der die beiden Parteien dabei unterstützt zukunftsorientierte Ziele und gemeinsame Interessen auszuloten, Missverständnisse zu beseitigen und wieder eine persönliche Vertrauensbasis herzustellen.
Im internationalen Wirtschaftsverkehr sind Schiedsgerichte für die Parteien, die eine außergerichtliche und dennoch autoritative Streitbeilegung favorisieren, eine bevorzugte Alternative, die jedoch den expliziten Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges bedeutet. Unternehmen verständigen sich bereits bei der Vertragsausgestaltung auf eine entsprechende Schiedsklausel. Darin präzisieren sie den Ort des potenziellen Schiedsverfahrens (Schiedsort), die Art und Zusammensetzung des Schiedsgerichts, die Verteilung der Kosten und die anzuwendende Schiedsordnung.
Vielfach beziehen sich die Vertragspartner bei der Formulierung der Schiedsklausel auf die von etablierten Schiedsgerichten ausgearbeiteten internationalen Schiedsordnungen. Es gibt mehrere Institutionen, die anerkannte Schiedsordnungen und Standardformulierungen erstellt haben.
Auf internationaler Ebene:
Auf nationaler Ebene:
Für das streng formalisierte Schiedsverfahren wird entweder ein Ad-hoc-Schiedsgericht eingesetzt oder aber man greift auch hier auf bereits etablierte Strukturen zurück und ruft einen der zahlreichen ständigen Schiedsgerichtshöfe an. Die Schiedsverhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auf diese Weise ist für die streitenden Parteien gewährleistet, dass ihr Fall mit größter Diskretion behandelt wird.
Das Schiedsgericht besteht je nach Vereinbarung aus einem branchenkundigen und unabhängigen Einzelrichter oder aus einem dreiköpfigen Schiedsrichtergremium. Es können weitere Sachverständige hinzugezogen werden. Während der Verhandlung kann immer noch ein Vergleich durch Klagerücknahme angestrebt werden. Beim Schiedsverfahren gibt es nur eine Instanz, so dass Konfliktlösungen vergleichsweise schnell herbeigeführt werden und die involvierten Unternehmen von einer Zeit- und Aufwandersparnis profitieren können. Der Schiedsspruch ist ein für die Konfliktparteien unanfechtbares und verbindliches Urteil.
Um konkrete Streitpunkte wie einzelne technische Fragen oder rechtliche Sachverhalte klären zu lassen, verständigen sich die Konfliktparteien gemeinsam darauf, ein Gutachten durch einen unparteiischen, sachverständigen Dritten in Auftrag zu geben.
Ergebnis und Entscheidung des Schiedsgutachters sind für die Parteien zwar grundsätzlich nicht bindend, es sei denn, sie akzeptieren im Vorfeld seine Rechtsverbindlichkeit, fördern jedoch das Verständnis für die jeweiligen Verhandlungspositionen.
Beispiele für gutachterliche Tätigkeiten sind Unstimmigkeiten bei der Feststellung von Bauschäden anlässlich der Bauabnahme, bei der Beurteilung von Warenlieferungen oder Werkleistungen (Tatsachengutachten), bei der Feststellung des angemessenen Kauf- oder Marktpreises einer Ware, den Verkehrs- oder Beleihungswert eines Grundstücks oder den Wert eines Unternehmens (Wert- oder Schätzgutachten).
Diese Strategie sieht mehrere, zeitlich befristete Etappen der Konfliktbeilegung vor, die sukzessive zum Einsatz kommen. Auf einer ersten Ebene werden die Abteilungs- oder Projektleiter der jeweiligen Unternehmen eingebunden. Kommt keine einvernehmliche Lösung zustande, werden die nächsthöheren Stellen - Repräsentanten der Geschäftsführung und anschließend Vorstandsmitglieder - mit der Konfliktbeilegung betraut. Ist auch hier keine Lösung des Streitfalls möglich, kann die Anrufung eines Schiedsgerichts oder ordentlichen Gerichts vereinbart werden.
Eskalationsmodelle erzeugen einen gewissen Einigungsdruck. Er spornt die Beauftragten auf den unteren Hierarchiestufen an ihre Konsensfähigkeit unter Beweis zu stellen.
Bei diesem außergerichtlichen und informellen ‚Mini-Verfahren‘ ist jede Konfliktpartei durch einen unternehmensinternen oder speziell beauftragten externen Juristen und durch je einen Vertreter der Unternehmensleitung, der über Vergleichskompetenz verfügt, repräsentiert. Zunächst stellen die Juristen den Konfliktstand aus Sicht der Parteien dar. Anschließend verhandeln die Vertreter des Managements unter Ausschluss der Juristen direkt miteinander und versuchen zu einer Einigung zu gelangen. Die Verhandlungen werden von einem neutralen, sachkundigen Dritten geleitet, der die Rolle des Vorsitzenden übernimmt und auf Wunsch der Parteien seine Einschätzung des Falls abgibt. Wesentliches Merkmal dieses Verfahrens ist Einbeziehung der Management-Ebene.
Die Juristen der beteiligten Parteien präsentieren ihren Fall vor einer „Mock Jury", einem Scheingericht, das anschließend ein für die Kontrahenten unverbindliches Urteil fällt. Die Streitparteien können aufgrund der Beurteilung des Sachverhaltes durch die Scheinjury ihre Erfolgschancen vor staatlichen Gerichten sowie den Zeitrahmen eines Rechtsstreits einschätzen und eine Wiederaufnahme von Vergleichsverhandlungen als ratsam erachten.
Ziel des ENE-Verfahrens oder der frühzeitigen neutralen Einschätzung des Konflikts durch einen Dritten (Evaluator) ist die möglichst umfassende Analyse aller Konfliktkomponenten. In einer prozessähnlich strukturierten Verhandlung hört er die Stellungnahmen der Parteien, gewissermaßen der Anklage und der Verteidigung, und prüft Beweismaterialien. Er begründet dann urteilsähnlich seine rechtliche Einschätzung in schriftlicher Form, gibt ein unverbindliches Urteil ab und unterbreitet auf Ersuchen Empfehlungen zur Lösung der Streitigkeiten. Eine Folge des ENE ist erneut ein gewisser Abschreckungseffekt: Die zu optimistische Einschätzung der Parteien im Hinblick auf den Ausgang eines potenziellen Rechtsstreits kann relativiert werden und zu erneuten Vergleichsgesprächen motivieren.
Dispute Review Boards werden primär bei komplexen Bauprojekten eingesetzt. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass Konflikte im Idealfall zeitnah, vor Ort und von Personen bearbeitet werden sollten, die mit dem Projektverlauf und der Branche vertraut sind. Das DRB-Gremium besteht aus drei Mitgliedern, die bei Beginn der Arbeiten ernannt werden und die Baustelle in regelmäßigen Intervallen besuchen. Kommt es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, unterbreitet das DRB sofort unverbindliche oder ggf. verbindliche Lösungen.
Das DRB hat aufgrund der international häufig verwendeten FIDIC[2]-Musterverträge an Popularität gewonnen. Diese sehen ausdrücklich ein solches Gremium (Dispute Adjudication Board, DAB) vor, dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen genau festgelegt sind. Alternativ können die Vertragsparteien als Schiedsrichter einen Adjudikator bestimmen, der ähnlich wie das DRB oder DAB verfährt. Im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr sind DRB und Adjudikation noch nicht gängig, ihr Einsatz wird jedoch vermehrt von Vertretern der Baubranche gefordert.
ADR-Verfahren bieten den Konfliktparteien vor allem im Vergleich zu einem Rechtsstreit vor einem öffentlichen Gericht erhebliche Vorteile. Dazu zählen unter anderem
Angesichts der zunehmend positiven Erfahrungen mit ADR-Techniken in Deutschland, die in aller Regel nach der Vertragsausführung ansetzen, findet inzwischen auch - nach US-amerikanischem Vorbild - eine rege Debatte über die Früherkennung und Minimierung von Konfliktpotenzialen während der vertraglichen Ausgestaltung und -durchführung statt. Auch hier wird zu einem Umdenken aufgefordert.
Diskutiert werden vertraglich integrierte Mechanismen, die durch die möglichst frühzeitige Intervention bereits während der Vertragserfüllung verhindern können, dass Konflikte entstehen oder eskalieren. Dazu gehören: kontinuierliche Kommunikation der Parteien während der gesamten Dauer der Vertragserfüllung, Vorkehrungen bei ersten Abweichungen vom geplanten Projektverlauf, festgelegte Vorgehensweisen zur nachträglichen Anpassung des Vertrages, gemeinsames Projekt-Controlling der Vertragsparteien, Instrumente zur zeitnahen Besprechung und Lösung von aufgetretenen Problemen, Informations-, Warn- und Hinweispflichten.
Der Tenor dieser Entwicklungen ist die Durchsetzung einer kooperativen Vertragsphilosophie, die bereits bei der Vertragsgestaltung die gleiche konsens- und zukunftsorientierte Haltung von den Geschäftspartnern einfordert, die auch den ADR-Verfahren zur Beilegung von Konflikten zugrunde liegt.
Gabi Galster ist Dipl.-Übersetzerin, Dozentin für Wirtschaftsenglisch und leitet die Abteilung Dolmetschen am Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München.
Christine E. Rupp M.A. (Hons) ist staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin. Sie ist Dozentin für Übersetzen und Dolmetschen beim Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München, Lehrbeauftragte im Bereich Englisch für Wirtschaftswissenschaftler beim Fachsprachenzentrum der Ludwig-Maximilians-Universität München.
[1] Amicable Dispute Resolution - ADR: Ziel des ADR-Verfahrens der Internationalen Handelskammer ist die gütliche Beilegung von Wirtschaftsstreitigkeiten. Im Unterschied zu Schiedsverfahren, die mit einem rechtlich bindenden Schiedsspruch enden, sind die mittels ADR erzielten Ergebnisse nicht bindend. (deutscher Web-Auftritt der ICC: http://www.icc-deutschland.de/index.php?id=51&L=0)
[2] Die FIDIC (Fédération Internationale des Ingénieurs Conseils) ist der internationaler Dachverband für beratende Ingenieure im Bauwesen. Die FIDIC hat ihren Sitz in Lausanne, Schweiz. Als führende Berufsorganisation für unabhängig beratende und planende Ingenieure und Ingenieurunternehmen in Deutschland ist der Verband Beratender Ingenieure (VBI) Mitglied.