Betriebswirtschaftslehre
Die deutsche Stiftungslandschaft blüht. Zu den Stiftern zählen allerdings keineswegs ausschließlich reiche Familien oder Kirchen, sondern auch durchaus engagierte Bürger. Mit Ausnahme der Verbrauchsstiftung sind Stiftungen auf ewig angelegt und verfolgen einen genau festgelegten Zweck. Ein Stuttgarter Fachmann taucht in die Welt der Stiftungen ein und stellt die verschiedenen Arten im Detail vor. Er erklärt außerdem, warum auch eine Stiftung alle 30 Jahre mit einem fingierten Erbfall konfrontiert ist.
Von Professor Stefan Fünfgeld, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart
Im Jahre 2008 wurden in Deutschland 1.020 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts neu errichtet, damit bestehen hierzulande 16.406 Stiftungen dieser Art.[1] Die Zahl der Stiftungen hat sich somit in den letzten 20 Jahren verdreifacht. Das Vermögen von Stiftungen wird derzeit allein in Deutschland auf zirka 100 Milliarden Euro geschätzt.[2]
Stiften liegt im Trend. Stiftungen finden sich folglich in vielen Bereichen unserer Gesellschaft. Sie dienen nach wie vor häufig sozialen und gemeinnützigen Zwecken. Darüber hinaus unterstützen sie Wissenschaft, Bildung, Kultur und Politik, fördern Umweltschutz und bürgerschaftliches Engagement und sind überdies im unternehmerischen Bereich tätig. Die Schwerpunkte der Stiftungsarbeit werden in folgender Tabelle dargestellt:[3]

Für den Begriff der Stiftung existiert interessanterweise keine einheitliche rechtliche Definition. Er bezeichnet einmal unterschiedliche Rechtsformen und zum anderen den Vorgang des Stiftens an sich, das heißt die Widmung des Vermögens zu einem bestimmten Zweck.
Mit einer Stiftung will ein Stifter normalerweise einen von ihm festgelegten Zweck auf Dauer, sehr oft über das Lebensende hinaus, verfolgen. Dafür trennt sich der Stifter von dem hierzu benötigten Teil seines Vermögens. Er stattet die Stiftung mit einer entsprechenden Organisation und den notwendigen Mitteln, dem Stiftungskapital aus.
Das Stiftungsvermögen ist verselbständigt und dann in seiner Verwendung dem Sifterwillen entzogen.[4] Einfach ausgedrückt: Die Stiftung gehört sich selbst. Sie besteht aus einem eigentümerlosen Vermögen. Im Gegensatz zu Vereinen oder Gesellschaften haben Stiftungen keine Gesellschafter oder Mitglieder.
Für das Stiftungsvermögen gilt der Grundsatz der Substanzerhaltung, das heißt das Kapital bleibt unangetastet, es darf grundsätzlich nicht verbraucht werden und ist zugriffsicher anzulegen.[5] Nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen werden genutzt, um den Stiftungszweck zu verwirklichen.
In Deutschland existiert kein zentrales Stiftungsgesetz. Gesetzliche Regelungen finden sich in verschiedenen Gesetzen, so beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in den jeweiligen landesrechtlichen Stiftungsgesetzen und für die steuerlichen Fragen vor allem in den Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung (AO).
Die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts. Sie ist aus rechtlicher Sicht die dominierende Grundform. Ausgehend davon existieren verschiedene Formen von Stiftungen, auf die später im Detail eingegangen wird.
Die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts ist definiert als eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll.[6]
Wesentliche Merkmale einer Stiftung sind der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation. Die Stiftung muss nach § 81 Abs. 1 BGB eine Satzung erhalten.
In dieser Satzung legt der Stifter fest, welche Zwecke die Stiftung verfolgt und wie ihre innere Organisation aussehen soll. Die Satzung ist nach der Errichtung der Stiftung grundsätzlich nicht mehr veränderbar.
Da die Stiftung über keinen Gesellschafter oder Eigentümer verfügt, nehmen die landesrechtlichen Stiftungsbehörden die Rechtsaufsicht über die Stiftungen wahr. Sie agieren als Wächter über die dauerhafte Einhaltung des Stifterwillens.
Zur Entstehung einer Stiftung sind nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Stiftung,[7] wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Ein Mindestkapital ist in den gesetzlichen Vorschriften nicht der Höhe nach vorgeschrieben, jedoch nach Ansicht einzelner Stiftungsbehörden notwendig.
Neben der rechtsfähigen Stiftung existieren viele nicht rechtsfähige Stiftungen, auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung genannt. Der Stifter übergibt das Stiftungskapital einem Treuhänder, der es separat von seinem eigenen Vermögen verwaltet und es entsprechend der Vorgaben der Stiftungssatzung und des Treuhandvertrages verwendet.
Dabei entstehen keine eigenen juristischen Personen. Diese Stiftungen unterliegen nicht der staatlichen Genehmigung und der Aufsicht. Vorteile dieser „Stiftungsart" ist, dass Stifter sozusagen testweise mit einer treuhänderischen Stiftung beginnen und diese nach einiger Zeit in eine rechtsfähige Stiftung umwandeln können.[8]
Unselbständige Stiftungen bieten die Möglichkeit mit kleinen Summen eine Stiftung zu beginnen. Jedoch besitzen unselbständige Stiftungen keine eigene Rechtspersönlichkeit und können somit weder Vertragspartner noch Arbeitgeber sein.[9]
Grundsätzlich bleiben den Stiftern erhebliche Freiheiten um ihre Stiftung nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Stiftungen existieren demnach zu unterschiedlichen Zwecken und in verschiedenen Formen und Arten.
Um ihrer Zweckbestimmung gerecht werden zu können, haben sich aufbauend auf die Grundform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts unterschiedliche Arten von Stiftungen entwickelt. Daneben existieren auch Stiftungen, die sich zwar Stiftung nennen, aber unter einer anderen Rechtsform firmieren.[10] Neben den Stiftungen des privaten Rechts existieren auch solche des öffentlichen und des kirchlichen Rechts.
Familienstiftung: Die Familienstiftung stellt eine Unterform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts dar.[11] Kennzeichnend für sie ist, dass sie ihrem Zweck nach ausschließlich oder teilweise dem Interesse einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen, indem sie beispielsweise derzeitige und zukünftige Familienmitglieder aus den Erträgen des Stiftungsvermögens versorgen. In der Praxis werden Vermögen oft auf Familienstiftungen übertragen, um das Auseinanderfallen des Vermögens durch Erbfälle oder Verkäufe zu verhindern und somit den Erhalt von Unternehmen zu sichern. Von Seiten der Stiftungsbehörden besteht nur geringes Interesse an der Aufsicht, da private Interessen im Vordergrund stehen und die Familienmitglieder auf die Einhaltung ihrer Rechte selbst achten werden.[12]
Bürgerstiftungen: Bürgerstiftungen fördern gemeinnützige Zwecke in einem regional begrenzten Raum. In den letzten Jahren verstärkt auftretend, stiften hierbei Bürger für Bürger und stellen somit eine neue Form von bürgerschaftlichem Engagement dar. Bürgerstiftungen streben einen langfristigen Vermögensaufbau an, und bieten eine Plattform für die Entgegennahme von Zustiftungen und Spenden. Damit können auch Bürger mit kleinerem Vermögen sich an einer Stiftung beteiligen. Bürgerstiftungen sehen sich als wirtschaftlich und politisch unabhängig. Um Transparenz und Kontrolle der Stiftungsarbeit zu gewährleisten, verfügen Bürgerstiftungen neben dem Vorstand meist über mehrere Organe, die als Stiftungsrat, Kuratorium oder Stiftungsversammlung kontrollierende, aber auch ausführende Funktionen innehaben.
Verbrauchsstiftung: Im Unterschied zur auf Dauer eingerichteten Stiftung ist die Lebensdauer einer Verbrauchsstiftung zeitlich begrenzt.[13] Bei der Verbrauchsstiftung werden nicht nur die Erträge des Stiftungsvermögens für die Stiftungszwecke verwendet, sondern das Stiftungskapital wird während einer vorgesehenen Frist oder bis zum Erreichen eines bestimmten Ziels (Beispiel: Wiederaufbau einer Kirche) aufgebraucht. Vorteil einer Verbrauchsstiftung ist, dass das Stiftungskapital nicht dauerhaft im Stiftungsvermögen gebunden ist und somit ein größerer Geldbetrag zur Förderung zur Verfügung steht. Sinnvoll ist die Verbrauchsstiftung besonders dann, wenn der vorgesehene Stiftungszweck innerhalb kurzer Zeit erreicht werden soll.
Stiftungs-GmbH: Nicht jede Stiftung ist tatsächlich eine Stiftung im rechtlichen Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Häufig werden Stiftungen als GmbH geführt.[14] Wie auch bei der klassischen Stiftung des bürgerlichen Rechts werden die erzielten Erträge des gestifteten Kapitals für einen vorgegebenen Zweck verwendet. Im Unterschied zur BGB-Stiftung halten hier die Gesellschafter Anteile an einer GmbH und agieren treuhänderisch im Sinne des Stifterwillens. Vorteil und gleichzeitig Nachteil dieser Rechtskonstruktion ist die höhere Flexibilität der GmbH im Vergleich zur klassischen Stiftung. Die Gesellschafter können Satzungsänderungen vornehmen, wobei der ursprüngliche Stifterwille verändert werden kann.
Stiftungen des öffentlichen Rechts: Bekannte Beispiele hierfür sind die „Stiftung Preußischer Kulturbesitz" oder die „Stiftung Deutsches Krebsforschungszentrum". Für die Frage, ob eine Stiftung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, entscheidet nicht ihr Aufgabenkreis, sondern die Art ihrer Entstehung. Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch Gesetz oder Verwaltungsakt.[15] Durch vor allem historische Gründe bestehen in der Praxis Abgrenzungsprobleme zu den übrigen Stiftungen und Anstalten. Auf die Stiftungen öffentlichen Rechts sind nicht die Vorschriften des BGB anwendbar, sie sind Teil der öffentlichen Verwaltung und unterstehen damit den dafür geltenden Verwaltungsvorschriften.
Kirchliche Stiftungen: Kirchliche Stiftungen gehören zu den ältesten existierenden Stiftungen. Sie werden entweder von einer Kirche errichtet oder unterliegen nach dem Stifterwillen der kirchlichen Aufsicht. Sie nehmen überwiegend kirchliche Aufgaben wahr und werden durch kirchliche Behörden beaufsichtigt.
Die unternehmensverbundene Stiftung: Stiftungen werden auch im unternehmerischen Bereich eingesetzt. Die Rede ist dann von unternehmensverbundenen Stiftungen. Ihr Anteil an der Zahl der Stiftungen liegt wohl unter 5 Prozent.[16] Begrifflich unterschieden werden die Unternehmensträgerstiftung und die Beteiligungsstiftung.[17] Bei der Unternehmensträgerstiftung stellt die Stiftung selbst das Unternehmen dar. Stiftung und Unternehmen sind nicht getrennt. Da die Stiftung und der Stiftungszweck auf Dauer angelegt sind, kann die im Wirtschaftsleben erforderliche Flexibilität nicht ausreichend vorhanden sein. Beteiligungsträgerstiftungen halten hingegen eine Beteiligung an dem wirtschaftlich aktiven Unternehmen. Hierbei sind Unternehmen und Stiftung zwei eigene juristische Personen und die Unternehmensanteile stellen Stiftungsvermögen dar. Dies bietet den Vorteil, dass der nötige Handlungsspielraum für dispositive Entscheidungen erhalten bleibt, wenn der Stiftungszweck nicht in das Unternehmen als Beteiligung hineinwirkt.[18]
Wie auch bei den Familienstiftungen ist als häufiges Motiv für die Errichtung einer unternehmensverbundenen Stiftung die Unternehmenserhaltung anzusehen.[19] Durch Errichtung einer Stiftung kann einerseits der Fortbestand des eigenständigen Unternehmens langfristig gesichert, andererseits die Versorgung der Familienmitglieder als Destinatäre durch die Erträge der Stiftung gewährleistet werden. Auch steuerliche Vorteile können durch unternehmensverbundene Stiftungen angestrebt werden, beispielsweise durch eine Reduzierung der Erbschaftsteuerlast.
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Weit verbreitet ist die Meinung, dass Stiftungen Steuersparmodelle sind. Dies ist jedoch nicht automatisch der Fall. Stiftungen können, müssen aber nicht steuerbegünstigt sein. Grundsätzlich unterliegen rechtsfähige Stiftungen der Körperschaftsteuerpflicht.[20] Die Besteuerung unterscheidet sich dann nicht von der anderer Gesellschaftsformen wie beispielsweise Kapitalgesellschaften. Auch die Übertragung von Vermögen auf eine nicht steuerbegünstigte Stiftung unterliegt der Schenkungs- oder der Erbschaftsteuer.
Der Großteil der Stiftungen - schätzungsweise 95 Prozent - sind jedoch steuerbegünstigt, da sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach § 51 Abgabenordnung (AO) verfolgen. Sie sind von den meisten Steuern befreit. Die Übertragung von Vermögen in beliebiger Höhe auf eine solche steuerbegünstigte Stiftung ist frei von Schenkungs- oder Erbschaftsteuer.[21]
Steuerbegünstigte Stiftungen dürfen - wenn dies in ihrer Satzung vorgesehen ist - ohne Gefährdung ihrer Gemeinnützigkeit bis zu einem Drittel der Erträge an den Stifter oder seine Angehörigen ausschütten. Diese Zahlungen sind dann von den Empfängern als Einkünfte zu versteuern.
Bei Familienstiftungen wird alle 30 Jahre ein Erbfall durch die so genannte Erbersatzsteuer fingiert. Hier wird von der Annahme ausgegangen, dass das gesamte Vermögen der Stiftung an zwei Kinder vererbt wird.
In den letzten Jahren wurde die Förderung von gemeinnützigen Stiftungen weiter steuerlich begünstigt. So ist mit dem Gesetz zur weiteren Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements, das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, der Höchstbetrag für die Zuwendungen und Spenden zu steuerbegünstigten Stiftungen weiter angehoben worden.
Die Bedeutung und die Zahl von Stiftungen werden in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Verbesserte gesetzliche und steuerliche Rahmenbedingungen treffen auf eine demografische Entwicklung, bei der eine zahlenmäßig starke, potentielle Stiftergeneration heranwächst, die die Unternehmensnachfolge und den Vermögenserhalt regeln wollen und dabei gleichzeitig auch den Wunsch verspüren, der Gesellschaft etwas zurückzugeben.
Professor Stefan Fünfgeld ist Studiengangsleiter im Studiengang Non-Profit-Organisationen, Verbände und Stiftungen an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart.
Berndt, H.: Stiftung und Unternehmen. Rechtsvorschriften, Besteuerung, Zweckmäßigkeit. 7. Auflage, Herne/Berlin 2003.
Bundesverband Deutscher Stiftungen 2009: Stiftungen bleiben auf Wachstumskurs. Pressemitteilung vom 11. Februar 2009. http://www.stiftungen.org/index.php?baseID=78&strg=61_78&dataID=179&year=2009 (Stand: 07. 04 2009).
Bundesverband Deutscher Stiftungen 2008: Verzeichnis Deutscher Stiftungen. Band 1 Zahlen, Daten, Fakten zum deutschen Stiftungswesen. 6. Auflage Berlin 2008.
Etzel, U.: Hintergrundwissen zum Thema Stiftungen, in: Brand Eins 2006, S. 52 ff.
Feick, M.: Die Stiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge. In: Betriebsberater 2006, Special 6/06, S. 14 ff.
Linn, A.; Raßhofer, M.: Stiftung als Unternehmensrechtsform. In: WiSt Wirtschaftswissenschaftliches Studium 2008, S. 122 ff.
Mercker, F.: Die Familienstiftung. In: Graf Strachwitz, R.; Mercker, F. (Hrsg.): Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis. Handbuch für modernes Stiftungswesen. Berlin 2005. S. 328 ff.
Palandt/Heinrichs, H.: § 80 Stiftungen. In: Bürgerliches Gesetzbuch. Beck'sche Kurz-Kommentare. 64. Auflage, München 2005.
Schors, H.: Stifterland Deutschland. Kultur und Bildung profitieren vom Engagement der Bürger. In: Stuttgarter Zeitung vom 11.04.2009.
Graf Strachwitz, R.; Mercker, F. (Hrsg.): Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis. Handbuch für modernes Stiftungswesen. Berlin 2005.
Seifart, W.; von Campenhausen, A. (Hrsg.): Stiftungsrechts-Handbuch. 3. Auflage Berlin 2009.
Von Campenhausen, A.: § 16 Abgrenzungen. In: Seifart, W.; von Campenhausen, A. (Hrsg.): Stiftungsrechts-Handbuch. 3. Auflage Berlin 2009.
Von Rotenhan, G.: Überblick über die verschiedenen Stiftungsformen. In: Graf Strachwitz, R.; Mercker, F. (Hrsg.): Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis. Handbuch für modernes Stiftungswesen. Berlin 2005. S. 308 ff.
[1] Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen 2009 http://www.stiftungen.org/index.php?baseID=78&strg=61_78&dataID=179&year=2009 (Stand 07. 04 2009)
[2] Vgl. Schors 2009
[3] In Deutschland existiert keine einheitliche Stiftungsstatistik, etwa ein zentrales Stiftungsregister. Dadurch sind statistische Aussagen nur begrenzt möglich.
[4] Vgl. Linn/Raßhofer 2008, S. 122
[5] Eine Ausnahme bildet die so genannte Verbrauchsstiftung.
[6] Vgl. Palandt/Heinrichs 2005 Vorbemerkung vor § 80 Tz. 5
[7] Vgl. Palandt/Heinrichs 2005 § 80, Tz. 4
[8] Vgl. Etzel 2006, S. 52
[9] Vgl. von Rotenhan, 2005, S. 312
[10] Beispiele: Robert Bosch Stiftung GmbH oder Stiftung „Jugend forscht" e.V.
[11] Vgl. Mercker, 2005, S. 328
[12] Vgl. von Rotenhan, 2005, S. 310
[13] Ein bedeutendes Beispiel für eine Verbrauchstiftung ist die so genannte Zwangsarbeiterstiftung, Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ)
[14] Bekannte Beispiele sind die Robert Bosch Stiftung GmbH oder Dietmar-Hopp-Stiftung GmbH
[15] Vgl. von Campenhausen, 2009, § 16, Tz. 5
[16] Vgl. Linn/Raßhofer 2008, S. 122
[17] Vgl. Palandt, § 80 Tz. 9
[18] Vgl. Linn/Raßhofer 2008, S. 124
[19] Vgl. Berndt 2003, S. 522
[20] Vgl. Linn/Raßhofer, 2008, S. 125
[21] Vgl. Etzel 2006, S. 54