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Problem auf Bestellung

UN-Kaufrecht: Die Untersuchung und Rüge

Tag für Tag werden Waren rund um den Erdball transportiert. So bezieht eine Hamburger Rösterei Kaffeebohnen aus Kolumbien, ein süddeutscher PKW-Hersteller Autoreifen aus den USA und der Feinkostladen um die Ecke Rotwein aus Südafrika. Doch was geschieht, wenn solche Waren Mängel aufweisen? Ein Reutlinger Jusrist geht dieser Frage auf den Grund und erklärt unter anderem, wann bei einer solchen Rüge Eile geboten ist.

Von Prof. Dr. Markus Conrads, Hochschule Reutlingen

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In der internationalen Handelspraxis besonders bedeutsam ist die Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers bei Lieferung vertragswidriger Waren: Das UN-Kaufrecht bestimmt in Art. 38 Abs. 1 CISG, dass der Käufer die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen hat, wie es die Umstände erlauben.

Stellt der Käufer die Vertragswidrigkeit der Ware fest oder hätte er sie feststellen können, läuft die Rügefrist. Gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG kann sich der Käufer nicht mehr auf eine Vertragswidrigkeit der Ware berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, angezeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet hat.

Keine Pflicht: Die Untersuchungsobliegenheit

Die Untersuchungsobliegenheit ist keine Vertragspflicht. Hält der Käufer sie nicht ein, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Verkäufers.[1] Die Untersuchung bereitet vielmehr die Anzeige bei Lieferung vertragswidriger Ware vor.[2]

Der Käufer soll sich durch die Untersuchung davon überzeugen, dass die Ware vertragsgemäß ist und er sie direkt verwenden oder weiterverarbeiten kann.[3] Dem Verkäufer dient sie zur raschen Information: Ihm zeigt die Untersuchung, ob er seine Vertragspflichten erfüllt hat und der Käufer zufrieden ist.[4]

Ist die Ware mangelhaft, kann er schnell reagieren und versuchen, den Mangel zu beheben, indem er etwa mangelfreie Ware liefert. Zudem gewährt die Untersuchung dem Verkäufer ein gewisses Maß an Sicherheit gegenüber dem Käufer und schützt ihn vor unnötig späten Mängelanzeigen und dadurch entstehende Kosten. Außerdem gewährleistet sie eine schnelle Untersuchung und eine rasche Abwicklung des Geschäfts.

Oft im Vertrag geregelt: Die Art und Weise der Untersuchung

Der Käufer muss die Ware in einer den Umständen angemessenen, handelsüblichen Weise untersuchen.[5] Wie genau das geschehen soll, regelt das UN-Kaufrecht nicht.[6] Art und Weise der Untersuchung richten sich zunächst nach der Vertragsvereinbarung: Möglichst präzise Absprachen - etwa über die Zahl der zu entnehmenden Stichproben oder über Art und Dauer von Probeläufen - sollten hier die Parteien treffen und dies nicht der Würdigung des Richters bei der Auslegung des konkretisierungsbedürftigen Normtexts überlassen.[7]

Fehlen vertragliche Regelungen, muss sich der Käufer nach den branchenüblichen Untersuchungsmethoden[8] oder herrschenden Gepflogenheiten richten.[9] Der Käufer muss die Untersuchung sorgfältig ausführen, da sie eindeutig über den Zustand der Ware Aufschluss geben soll. Wie das geschehen soll, richtet sich nach den Umständen des Falls, besonders nach Art der Ware.[10]

Sofort oder erst morgen: Die Frist

Das CISG enthält eine flexible Frist und nicht eine Bestimmung nach Tagen, Wochen oder Monaten.[11] Vorschläge, allgemein etwa von einer Frist von drei bis vier Tagen auszugehen[12], lehnt die wohl herrschende Meinung ab.[13] Prinzipiell gilt, dass die Bemessung der Untersuchungsfrist relativ streng gehandhabt wird. Nur wichtige Umstände - vor allem objektive Gegebenheiten[14] - sollen bei Aufschub der Untersuchung Beachtung finden.[15]

Maßgeblich sind unterschiedliche Faktoren, wie die Art der Ware, deren geplante Nutzung und der Aufwand, der für eine Untersuchung zu betreiben ist.[16] Auch hängt es von der Fachkenntnis des Käufers ab, wie viel Zeit die Untersuchung in Anspruch nehmen darf und wie gründlich sie sein muss, da von einem Spezialisten in dieser Hinsicht mehr erwartet wird als von einem Laien.[17]

Für die Bestimmung der Länge der Untersuchungsfrist ist vor allem die Art der gelieferten Ware entscheidend: Verderbliche Waren wie Lebensmittel müssen schneller untersucht werden als haltbare wie Maschinen, da bei verderblichen Waren auch durch lange Lagerung Mängel auftreten können.[18] Kurze Fristen sind insbesondere bei Saisonware einzuhalten, um dem Verkäufer die Verwertung der Ware für die Saison zu ermöglichen.[19]

Allgemein gilt auch, dass komplizierte, mit technischem Aufwand verbundene Untersuchungen eine längere Frist rechtfertigen als einfachere.[20] Allgemein gilt, dass die Untersuchung möglichst direkt nach Lieferung zu erfolgen hat, um die Frist nicht zu überschreiten. Dies gilt besonders bei verderblicher Ware: Bei Lebensmitteln[21], Tieren[22] oder Pflanzen[23] kann die Untersuchungsfrist binnen weniger Stunden oder Tage versäumt sein. Das gilt auch bei offenen Mängeln, so etwa bei der Menge und Farbe von Bekleidung.[24]

Diese Tendenz deutscher Urteile bestätigen auch die Gerichte der europäischen Nachbarn: Auch sie verlangen in den meisten Fällen eine sofortige Untersuchung. So soll die Vertragswidrigkeit möglichst zeitnah festgestellt werden. Das gilt besonders bei verderblichen Waren wie Lebensmitteln.[25] Fristen von drei[26], neun[27] oder gar zwölf Monaten[28] werden selbst bei haltbaren Waren nicht hingenommen. Unabhängig vom Sitz des Gerichts gelten also kurze Untersuchungsfristen.

Fristgerecht: Die Rügepflicht

Bei der Rügepflicht verlangt der Gesetzgeber, dass die Mängelanzeige nicht nur binnen angemessener Frist erfolgt. Sie muss auch die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnen.

Problem genau benennen: Inhalt der Anzeige

Während die Regeln des UN-Kaufrechts zur Form der Mitteilung kaum eindeutige Vorgaben enthalten, gibt es bezüglich des Inhaltes der Rüge konkretere Anforderungen. Die deutsche Übersetzung des Art. 39 Abs. 1 CISG („...und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.") wirkt dabei deutlich strenger als etwa die englische Originalfassung („...specifying the nature of the lack of conformity").[29]

So gilt für eine inhaltlich vollständige Anzeige, dass es nicht ausreicht zu schreiben, dass die Ware vertragswidrig ist.[30] Bei Bekleidung reicht mithin nicht, in der Rüge nur darauf hinzuweisen, „Qualität und Größe" der Ware seien „nicht gut"[31]. Auch der pauschale Hinweis auf „fehlerhafte Ware" bei Lederwaren[32] oder der Rügeinhalt „Maschine defekt" bei Maschinen[33] reicht nicht aus. Vielmehr soll die Rüge darüber Aufschluss geben, wie genau sich die Vertragswidrigkeit darstellt und nicht nur allgemein Mängel kritisieren.

Von der geltenden Rechtsordnung abhängig: Die Fristlänge

Für die Fristlänge gibt es keine absolute Regel: Das Gesetz gibt keine konkrete Frist vor, um flexibel zu bleiben.[34] Mittlerweile sind aber in der Literatur und in Urteilen einige Tendenzen erkennbar: Die deutsche Literatur neigte zunächst zu kürzeren Fristen von mitunter sogar nur wenigen Tagen.[35] Auch die ersten Urteile zur Fristlänge bestätigten die Annahme kurzer Fristen: Das galt sowohl für Lebensmittel[36] als auch für langlebige Güter wie Türen[37], Pritschen[38] oder Maschinen.[39]

Andere Rechtsordnungen bevorzugen längere Fristen: Der französische Cour de Cassation etwa stellte in einem Urteil fest, dass ein Monat generell als kurze, normale Zeitspanne für Untersuchung und Rüge gelte.[40] Ähnlich urteilte das Cour d'appel  Grenoble, das selbst bei Käse eine Rüge nach einem Monat als rechtzeitig ansah.[41]

Diese vergleichsweise großzügige Rechtsprechung überrascht insbesondere deshalb nicht, weil das französische Recht selbst keine Rügepflicht kennt. Vielleicht auch als Reaktion auf die Rechtsprechung der Länder, deren unvereinheitlichtes Sachrecht keine Rügepflicht kennt und deshalb bei der Fristlänge des Art. 39 Abs. 1 CISG nicht so streng ist, tendiert der Bundesgerichtshof derzeit zu einer Frist von etwa vier Wochen für beide Obliegenheiten.[42]

Dem folgt die neuere Literatur: Hier wird etwa für die Rüge ein grober Mittelwert von einem Monat befürwortet.[43] Der österreichische Oberste Gerichtshof will dagegen allgemein nur eine Fristlänge von zwei Wochen anerkennen.[44]

Eine Frage des Wissensstands: Die Bösgläubigkeit

Gemäß Art. 40 CISG kann sich der Verkäufer nicht auf eine verspätete Rüge berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat. Diese Formulierung schließt nicht nur die Arglist des Verkäufers - wie in § 377 Abs. 5 HGB - ein, sondern auch dessen grobe Fahrlässigkeit.[45]

Ob der Verkäufer von einer Vertragswidrigkeit wusste oder nicht, hängt oft davon ab, ob er die Ware selbst verpackt hat oder sie von einem Zwischenhändler geliefert wurde.[46] Ist der Hersteller der Ware selbst Verkäufer, kann Art. 40 CISG dem Käufer helfen, bei nicht ordnungsgemäßer Rüge seine Gewährleistungsansprüche zu erhalten:

Verlangt Art. 38 CISG vom Käufer im Rahmen der Wareneingangskontrolle eine umfangreiche Untersuchung der gelieferten Ware, sind entsprechende Anforderungen auch an den Verkäufer bei der Warenausgangskontrolle wegen seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten zu stellen.

 

Autor

Professor Dr. Markus Conrads lehrt an der Hochschule Reutlingen deutsches und internationales Wirtschaftsrecht.

 


 

[1] Staudinger/Magnus, Art. 38 CISG Rz. 12; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Art. 38 Rz. 5; Rudolph, Kaufrecht der Export- und Importverträge - Kommentierung des UN-Übereinkommens über internazionale Warenkaufverträge mit Hinweisen für die Vertragspraxis, 1996, S. 236

[2] Vgl. Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales Kaufrecht, Berlin 1991 Art. 38 Rz. 1.

[3] Vgl. Šar?evi?/Volken, International Sale of Goods - Dubrovnik Lectures, New York 1986, S. 165.

[4]MüKoBGB/Gruber, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, Schuldrecht Besonderer Teil I, 4. Auflage München 2004, Art. 38 CISG Rz. 2; MüKoHGB/Benicke, Art. 38 CISG Rz. 2; vgl. auch Janssen, Die Untersuchungs- und Rügepflichten im deutschen, niederländischen und internationalen Kaufrecht - Eine rechtsvergleichende Darstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede, Baden-Baden 2001, S. 41 f.

[5] Staudinger/Magnus, Art. 38 CISG Rz. 28.

[6] vgl. Magnus, Die Rügeobliegenheiten des Käufers im UN-Kaufrecht, TranspR (Beilage 1) 1999, S. 29, 30.

[7] MüKoBGB/Gruber, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, Schuldrecht Besonderer Teil I, 4. Auflage München 2004, Art. 38 CISG Rz. 20.

[8] vgl. Šar?evi?/Volken, International Sale of Goods - Dubrovnik Lectures, New York 1986, S. 167.

[9] MüKoBGB/Gruber, Art. 38 CISG Rz. 21.

[10] Vgl. Schlechtriem, Rz. 151.

[11] Vgl. Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Art. 38 Rz. 15; Bianca/Bonell//Bianca, Art. 38 Anm. 2.5.

[12] So etwa Piltz, Internationales Kaufrecht, § 5 Rz. 52.

[13] Vgl. Ferrari, International Sale of Goods - Applicability and Application of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Basel 1999, S. 186; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Art. 38 Rz. 15.

[14] Staudinger/Magnus, Art. 38 CISG Rz. 40; Bianca/Bonell/Bianca, Art. 38 Anm. 2.5. Interkulturelle Unterschiede, wie etwa „Zeitgefühl" in Entwicklungsländern oder „kulturell bedingte Gelassenheit" bleiben bei der Bemessung der Frist außer Betracht, MüKoBGB/Gruber, Art. 38 CISG Rz. 57.

[15] Vgl. Kuhlen, Produkthaftung im internationalen Kaufrecht - Entstehungsgeschichte, Anwendungsbereich und Sperrwirkung des Art. 5 des Wiener UN-Kaufrechts (CISG), Augsburg 1996, S. 86.

[16] Magnus, Die Rügeobliegenheiten des Käufers im UN-Kaufrecht, TranspR (Beilage 1) 1999, S. 31.

[17] Vgl. Ferrari, International Sale of Goods - Applicability and Application of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, Basel 1999, S. 191 f.

[18] Vgl. Unterscheidung in Bamberger/Roth/Saenger, Art. 38 CISG Rz. 5.

[19] Staudinger/Magnus, Art. 38 CISG, Rz. 42.

[20] Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Art. 38 Rz. 17.

[21] AG Riedlingen (21.10.1994), CISG-online 358.

[22] OLG Jena (26.05.1998) CISG-online 513.

[23] Dazu OLG Saarbrücken (03.06.1998) CISG-online 354, das für die Rügepflicht bei Blumen eine Frist von einem Tag ansetzt.

[24] Dazu LG Landshut (05.04.1995) CISG-online 193.

[25] Vgl. Rb Roermond (19.12.1991) CISG-online 29 (Gefrorener Käse); Bundesgericht Schweiz (28.10.1998) CISG - online 413 (Gefrorenes Fleisch).

[26] OG Luzern (08.01.1997) CISG-online 228.

[27] TCo Brüssel (05.10.1994) CISG Case 19941005, 1994 (Schuhe).

[28] GK Oberrheintal (30.06.1995) CISG Case 19950630, 1995 (Schiebetore).

[29] Zu den sprachlichen Unterschieden vgl. MüKoBGB/Gruber, Art. 39 CISG Rz. 9.

[30] Vgl. etwa Zusammenstellung bei Magnus, Die Rügeobliegenheiten des Käufers im UN-Kaufrecht, TranspR (Beilage 1) 1999, S. 32; vgl. auch Vogel, Die Untersuchungs- und Rügepflicht im UN-Kaufrecht, Bonn 2000, S. 97 f.

[31] LG Regensburg (24.09.1998) CISG Case 19980924, 1998.

[32] OLG München (09.07.1997) CISG-online 282: „Das von der Beklagten insoweit in Bezug genommene Schreiben (...), das die Mitteilung enthält "...dieser Artikel wurde nicht gemäß unseren Vorgaben gefertigt und kann nicht dem Kunden übergeben werden ..." genügt den Anforderungen einer Mängelanzeige nach Art. 39 CISG deswegen nicht, weil die Vertragswidrigkeit nicht hinreichend genau bezeichnet und die Klägerin nicht so unterrichtet worden ist, dass sie sich verlässlich klar werden konnte, wie sie reagieren soll. Nach Art. 39 (1) CISG hat die Beklagte wegen der nicht gehörigen Rüge das Recht, sich auf mögliche Vertragswidrigkeit zu berufen, verloren. (...) Auch insoweit liegt keine die Ware der Firma F. betreffende Rüge i.S.d. Art. 39 CISG vor. Die Mitteilung im Schreiben (...) - „Rechnungsabzug von unserem Kunden, da 250 Stück Etuis sehr schlecht geprägt waren (...)" - lässt den genauen Mangel nicht erkennen; (...)".

[33] Vgl. OLG Stuttgart (21.08.1995) CISG-online 150; CISG-Case 19950821, 1995.

[34] Vgl. Ferrari, International Sale of Goods, Basel 1999, S. 193.

[35] Piltz, Internationales Kaufrecht § 5 Rz. 59; Asam, UN-Kaufrechtsübereinkommen im deutsch-italienischen Rechtsverkehr, RIW 1989, 942, 944

[36] Etwa OLG Düsseldorf (08.01.1993) CISG-online 76, nach dem bei erntefrischen Einlegegurken eine Frist von sieben Tagen als zu lang anzusehen sei.

[37] OLG Saarbrücken (13.01.1993) CISG-online 83: Hier ging es um Türen, deren Mängel erst nach zweieinhalb Monaten  gerügt wurden - nach Ansicht des OLG Saarbrücken zu spät, weil die Mängel bei entsprechender Untersuchung leicht feststellbar gewesen seien.

[38] LG Oldenburg (09.11.1994) CISG - online 114, nach dem eine Rüge bei Pritschen binnen eines Monat hätte erfolgen sollen.

[39] Nach OLG Oldenburg (05.12.2000) CISG-online 618 war hier eine Frist von sieben Wochen zu lang - Rüge hätte binnen einer Woche nach Beendigung der Untersuchung - etwa  zwei Wochen - erfolgen müssen.

[40] Cour de Cassation (26.05.1999) CISG-online 487 ; CISG Case 19990526, 1999.

[41] CA Grenoble (13.09.1995) CISG-online 157.

[42] Vgl. BGH  (03.11.1999) CISG-online 475, nach dem von einer regelmäßigen einmonatigen Rügefrist nach Art. 39 Abs. 1 CISG auszugehen ist.

[43]Vgl. Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Art. 39 Rz. 17.

[44] OGH (27.08.1999) IHR 2001, 81; so auch Staudinger / Magnus Art. 39 CISG Rz. 49.

[45] Schlechtriem, Rz. 156; Magnus, Die Rügeobliegenheiten des Käufers im UN-Kaufrecht, TranspR (Beilage 1) 1999, S. 33; vgl. auch Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Art. 40 Rz. 4, nach dem sogar noch mehr als grobe Fahrlässigkeit verlangt wird, dagegen MüKoBGB/Gruber, Art. 40 CISG Rz. 3.

[46] Vgl. Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Art. 40 Rz. 5. Streitig ist, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis ankommt: Nach einer Ansicht ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Ware dem Käufer zu Verfügung steht (dafür Staudinger/Magnus, Art. 40 CISG Rz. 8), nach anderer Ansicht kommt es darauf an, wann Untersuchungs- und Rügefrist nach den Artt. 38, 39 CISG abgelaufen wäre (dafür Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Art. 40 Rz. 8; MüKoBGB/Gruber, Art. 40 CISG Rz. 8). Im Hinblick darauf, dass die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit dem Informationsinteresse des Verkäufers dient, er also erst mit Ablauf der Untersuchungs- und Rügefrist die Angelegenheit als erledigt betrachten darf, ist letztere Auffassung vorzugswürdig.

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