Zum Oldenbourg Wissenschaftsverlag

Titelbild zum Beitrag: Praktika
.

Praktika

Die Rechte und Pflichten des Praktikanten im Überblick

Fast jeder schnuppert während des Studiums mindestens einmal Praxisluft. Welche Rechte und Pflichten sich im Rahmen eines solchen Praktikums ergeben, wissen allerdings nur die wenigsten. Unsere Arbeitsrechtsexpertin aus dem Schwarzwald zeigt kurz und bündig, was Studierende vorher wissen sollten.

Von Professor Dr. Barbara Lorinser, Hochschule Pforzheim

.

PDFDiesen Beitrag als PDF.

.

Bereits während des Studiums Berufserfahrung zu sammeln, wird immer wichtiger. Waren Praktika früher nice-to-have sind sie heute ein must-have. Das beginnt schon damit, dass viele berufsqualifizierende Kompetenzen, die heutige Bachelorabsolventen haben sollten, ohne Praxiserfahrung gar nicht erworben werden können. Für Unternehmen ist neben guten Noten immer auch ausschlaggebend, ob Studierende bereits einschlägige Erfahrungen in den Bereichen gesammelt haben, in denen sie sich jetzt bewerben.

Dazu kommt, dass die Studierenden durch Praktika die Möglichkeit haben, bestimmte Tätigkeitsfelder mit Blick auf ihre berufliche Zukunft auszuprobieren. Und schließlich werden im Zusammenhang mit Praktika häufig Kontakte für den späteren Berufseinstieg geknüpft. Fast 40 Prozent der Studierenden schreiben ihre Bachelorarbeiten in den Unternehmen, in denen sie Praktikant waren. Und nicht selten resultiert aus diesen Kontakten dann auch die erste feste Anstellung des Absolventen, denn viele Unternehmen stellen bevorzugt ehemalige Praktikanten ein.

Um ein Praktikum sinnvoll und möglichst gewinnbringend auswählen, planen und gestalten zu können, sollten die Studierenden wissen, welche Rechte und Pflichten gegenüber dem Unternehmen im Falle eines Praktikums bestehen.

Arbeitsrecht: Keine Praktikumsdefinition

Bei dieser Frage fangen die Probleme bereits an. Der Begriff des Praktikums ist zumindest arbeitsrechtlich nirgendwo eindeutig definiert. Dementsprechend gibt es immer wieder Unternehmen, die unter dem Begriff Praktikanten einfach billige Arbeitskräfte verstehen. Laut der Rechtssprechung der Gerichte ist Praktikant, wer vorübergehend zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen eine bestimmte betriebliche Tätigkeit ausübt. Es steht also eindeutig der Ausbildungszweck im Vordergrund. Bezüglich der Rechte und Pflichten im Praktikum ist insbesondere zu unterscheiden zwischen so genannten Pflichtpraktika, die in einer Studienordnung verpflichtend vorgeschrieben sind, und freiwilligen Praktika.

Pflichtpraktikum: Kein Urlaubsanspruch

Entscheidend im Zusammenhang mit einem Pflichtpraktikum ist, dass das Praktikum integrierter Bestandteil des Studiums ist, die Studierenden also während des Praktikums tatsächlich studieren und nicht etwa arbeiten. Das bedeutet, sie werden arbeits- und sozialrechtlich nicht Arbeitnehmer. Sie sind damit auch keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Studierende haben deshalb im Pflichtpraktikum keinen Anspruch auf Urlaub oder ähnliche Arbeitnehmerrechte wie etwa die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Trotzdem sind sie natürlich nicht gänzlich schutzlos. Die meisten Schutzvorschriften des Arbeitsrechts, zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz mit den Höchstgrenzen für die Arbeitszeit und dem Anspruch auf Pausen gelten auch im Pflichtpraktikum.

Natürlich können mit dem Praktikumsbetrieb weitere Vereinbarungen getroffen werden. Viele Unternehmen bezahlen etwa ein Praktikumsentgelt oder gewähren Urlaub, obwohl es sich um ein Pflichtpraktikum handelt. Sozialversicherungspflichtig wird der Studierende damit nicht.

Tipp: Allerdings kann sich ein Praktikumsentgelt auf die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse, auf Wohngeld oder Waisenrente, auf das Kindergeld und insbesondere auf BAföG-Zahlungen auswirken. Dies sollte bei der Vereinbarung der Höhe eines Entgelts beachtet werden.

Freiwilliges Praktikum: Normales Arbeitsverhältnis

Freiwillige Praktika sind in der Regel Ausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und im Übrigen normale Arbeitsverhältnisse. Das heißt, der Praktikant hat insbesondere Anspruch auf Entgelt (§ 17 BBiG), auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Anwendung der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes setzt allerdings voraus, dass es sich auch wirklich um ein Praktikum handelt. Das Praktikum muss dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen dienen. Es muss also darum gehen, etwas zu lernen. Überwiegt dagegen die tatsächliche Arbeitsleistung des Praktikanten, handelt es sich um ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Werden Praktikanten wie reguläre Arbeitskräfte eingesetzt, haben sie insbesondere Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Das hat auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg so gesehen. Im konkreten Fall hatte eine Praktikantin ihren Praktikumsbetrieb auf Nachzahlung einer angemessenen Vergütung verklagt. Die Praktikantin hatte zuvor ein sechsmonatiges Praktikum absolviert und für eine Wochenarbeitszeit von 35 Stunden monatlich 375 Euro erhalten. Sie begründete ihre Lohnforderung damit, dass sie während der sechs Monate ausschließlich für eine Abteilung gearbeitet habe und der jeweiligen Projektleitung als normale Arbeitskraft zugeteilt worden sei.

Die Richter gaben der Praktikantin Recht. Im Endergebnis sprachen die Richter der Klägerin die für eine Aushilfskraft im Unternehmen übliche Vergütung von 10 Euro pro Stunde beziehungsweise gut 1500 Euro pro Monat zu.[1]

Tipp: Für die Sozialversicherungspflicht während freiwilliger Praktika gelten die allgemeinen Regeln für Arbeitsverhältnisse von Studierenden.

Verträge: Gegenseitige Erwartungen fixieren

Entgegen landläufiger Meinung bringt ein schriftlicher Vertrag nicht das Misstrauen gegenüber dem Vertragspartner zum Ausdruck, sondern er soll gewährleisten, dass sich die Parteien auch dann noch vertragen, wenn es Probleme gibt. Demgemäß sollte zwischen dem Praktikanten und dem Unternehmen ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden. Das gibt insbesondere die Möglichkeit, die gegenseitigen Erwartungen genau festzuhalten.

Tipp: Bei Pflichtpraktika kann in aller Regel auf Vertragsmuster der jeweiligen Hochschule zurückgegriffen werden. Auch die meisten Unternehmen, die Praktikanten beschäftigen, haben bereits vorformulierte Verträge. Idealerweise sollten diese Verträge Regelungen zu den folgenden Punkten enthalten:

  • Beginn und Dauer des Praktikums
  • Ort des Praktikums
  • Ablauf und Inhalt des Praktikums
  • Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Kündigungsvoraussetzungen
  • anzuwendende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen

Abbruch: Unbedingt mit Praktikantenamt abstimmen

Trotz sorgfältiger Planung kommt es vor, dass das Praktikum nicht den Erwartungen entspricht. Praktikantenverträge sind aber in der Regel für eine bestimmte Zeit abgeschlossen und können nicht ohne Weiteres vorzeitig beendet werden.

Unproblematisch ist, wenn sich Praktikant und Unternehmen darin einig sind, dass das Praktikumsverhältnis besser beendet werden sollte. In diesem Fall kann das Praktikum genauso beendet werden, wie es vereinbart wurde, mit einem Vertrag.

Tipp: Bei einem Pflichtpraktikum sollte das aber unbedingt vorher mit dem Praktikantenamt oder dem zuständigen Betreuer abgesprochen werden.

Soweit ein wichtiger Grund für die Beendigung des Praktikums vorliegt, kommt eine außerordentliche, das heißt fristlose Kündigung in Betracht. Ein wichtiger Grund liegt allerdings nur vor, wenn einer Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen Ende nicht zugemutet werden kann. Allein die Tatsache, dass jemandem das Praktikum keinen Spaß macht, kommt als Kündigungsgrund also sicher nicht in Betracht.

Eine ordentliche, also fristgemäße Kündigung ist nur möglich, wenn eine solche vertraglich vereinbart wurde.

Zeugnis: Die eigene Leistung bewerten lassen

§ 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die Pflicht zur Zeugniserteilung. Dabei gibt es zwei Arten von Zeugnissen: das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Ein einfaches Arbeitszeugnis beinhaltet lediglich Angaben über die Art und Dauer der Tätigkeit. Ein qualifiziertes Zeugnis bewertet darüber hinaus die Leistung und das Verhalten.

Tipp: Ein Praktikant sollte sich stets ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen lassen, wenn das Praktikum tatsächlich den späteren Berufseinstieg erleichtern soll. Bevor ein solches Praktikumszeugnis allerdings in späteren Bewerbungsverfahren vorgelegt wird, sollte ein Praktikant sich soweit mit Zeugnissprache beschäftigt haben, dass er seine Bewertung im Zeugnis auch selber versteht.

Nach dem Bachelor: Keine Praktika mehr absolvieren

Ein wichtiges Anliegen des Bologna-Prozesses und der damit verbundenen Umstellung der Diplom- auf Bachelor- und Masterabschlüsse ist, dass es sich um berufsqualifizierende Abschlüsse handelt. Das Schlagwort der Employability also der Beschäftigungsfähigkeit von Absolventen hat eine solche Bedeutung erlangt, dass sogar das Centrum für Hochschulentwicklung (CHE) ein Employability-Ranking deutscher Hochschulen durchgeführt hat. Daraus lässt sich unmittelbar der zutreffende Schluss ziehen, dass Absolventen keine Praktika mehr brauchen. Für Absolventen sind Praktika - insbesondere unbezahlte - demgemäß auch nicht zu empfehlen.

Zu nah liegt hier der Verdacht, dass es nicht mehr um Ausbildung und Erwerb von Kenntnissen, sondern um Kostensenkung und Flexibilisierung für den Arbeitgeber geht. Es gibt genug Unternehmen, die für Absolventen Trainee- und Berufseinstiegsprogramme anbieten.

 

Autorin

Dr. Barbara Lorinser ist Professorin an der Fakultät für Wirtschaft und Recht der Hochschule Pforzheim.

 


 

[1] LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. 2. 2008 - 5 Sa 45/07, NZA 2008, 768.

.
.