Die Stiftung nach §§ 80 ff. BGB stellt eine rechtsfähige Organisation privaten Rechts dar, die mit Hilfe eines ihr gewidmeten Vermögens einen bestimmten, in ihrer Satzung festgelegten Zweck verfolgt. Es handelt sich bei ihr um eine juristische Person, an der - im Gegensatz bspw. zur Kapitalgesellschaft - keinerlei Anteilseigner Beteiligungen halten, so daß sie ihrer Zweckerfüllung unabhängig von ihrem Vermögensgeber in Form des Stifters oder dritten Personen selbständig nachgeht. Geführt wird die Stiftung gemäß § 86 i. V. m. § 26 BGB durch einen Vorstand, dem - nach Maßgabe des Willens des Stifters - weitere Organe mit speziellen Verwaltungs- und Kontrollfunktionen, wie bspw. ein Beirat oder Kuratorium , an die Seite gestellt werden können. Im Zuge der Nachfolge überträgt der Unternehmenseigner seinen Betrieb entweder bereits zu Lebzeiten ("Stiftung unter Lebenden", §§ 80, 81 BGB) oder bei seinem Tod ("Stiftung von Todes wegen", §§ 80, 83 BGB) einer Stiftung, die daraufhin den neuen Eigentümer des Unternehmens darstellt.
Hering, Thomas; Olbrich, Michael: Unternehmensnachfolge, 248 Seiten, 2003
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