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Anlagevermögen

Der Begriff ist in § 45 Nr. 2 GemHVO NRW definiert. Anlagevermögen umfasst danach die Teile des Vermögens, die dauernd der Aufgabenerfüllung dienen. Hierzu zählen u.a. die bebauten und unbebauten Grundstücke, bewegliche Sachen, Beteiligungen, Forderungen als Darlehen, Eigenkapitaleinlage in Sondervermögen (Eigenbetrieben).

Literatur:

Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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