Gegenstand der Staatsaufsicht über die Gemeinden (Kommunalaufsicht) ist vor allem die Überwachung der Rechtmäßigkeit kommunalen Handelns (Rechtsaufsicht oder ?allgemeine Aufsicht?). Diese erstreckt sich darauf, ?dass die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden? (§ 116 I GO NRW). Anwendungsbereich der Rechtsaufsicht sind alle Aufgaben der Gemeinden. Im Bereich der freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechtsaufsicht (Selbstverwaltung !). Im Unterschied zu dieser bezieht sich die Fachaufsicht nicht alleine auf die Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns, sondern weiter gehend auch auf seine Zweckmäßigkeit. Die Fachaufsicht erfasst damit alle Vorgaben und Anordnungen des Staates, die dieser zu einer zweckmäßigen Durchführung einer gesetzlichen Aufgabe erteilt hat. Die Fachaufsicht kommt wegen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden jedoch nur im Bereich der staatlichen Auftragsangelegenheiten und der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zum Tragen. Im letztgenannten Fall wird sie als Sonderaufsicht bezeichnet, unterscheidet sich aber von der Fachaufsicht nur durch ihren gesetzlich stärker eingegrenzten Anwendungsbereich. Die Weisungen der Sonder- und Fachaufsicht können ggf. mit den Mitteln der allgemeinen Aufsicht durchgesetzt werden. Dazu gehören nach § 118 ff. GO NRW u.a. das Recht der Aufsichtsbehörde, sich über die Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten; die Anordnung gegenüber der Gemeinde, in bestimmter Frist das Erforderliche zu veranlassen sowie die Ersatzvornahme.
Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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