Allgemeine Aufsichtsbehörde gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden ist der Kreis (Landrat) in seiner Eigenschaft als untere staatliche Aufsichtsbehörde. Allgemeine Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte ist die staatliche Mittelinstanz (Regierungspräsidien/Bezirksregierung) oder unmittelbar das Innenministerium des Bundeslandes. Die Fach-/Sonderaufsicht obliegt den ebenfalls den staatlichen Mittelbehörden sowie den Landesoberbehörden bzw. obersten Landesbehörden (Ministerien).
Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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