Der Begriff Dienstaufsicht ist landesrechtlich definiert. Nach § 12 LOG NRW erstreckt sich die Dienstaufsicht auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. Die Dienstaufsicht ist von der Fachaufsicht zu unterscheiden, die sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben einer Behörde bezieht (§ 13 LOG NRW).
Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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