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Kommunalverfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nach Art. 93 I Nr. 4b GG über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden, wenn diese sich durch ein Gesetz in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 28 verletzt sehen, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

Literatur:

Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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