Nach § 82 SGB VIII ist es Aufgabe des Landes als oberste Landesjugendbehörde, die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Dies geschieht u.a. durch den Landesjugendplan. Beim Landesjugendplan handelt es sich um Förderrichtlinien, anhand derer jeweils jährlich neu finanzielle Mittel für Angebote öffentlicher und freier Träger in der Kinder- und Jugendhilfe vergeben werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung und Weiterförderung. In aller Regel ist die Anzahl der Förderanträge wesentlich höher als die verfügbaren Landesmittel.
Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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