Funktionsträger einer juristischen Person (z.B. einer Gemeinde), deren Befugnisse sich unmittelbar aus dem Gesetz und nicht von einem anderen Organ, dem sie untergeordnet sind, ableiten. Gemeindeorgane sind der Rat und der Bürgermeister. Durch das Organ wird der rechtsfähige Verwaltungsträger ?Gemeinde? erst handlungsfähig.
Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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