Parteien sind Zusammenschlüsse von Menschen zur Erreichung politischer Ziele. Im Unterschied zu den Interessengruppen, die ebenfalls auf die Beeinflussung politischer Entscheidungen hinwirken, geht es den Parteien um direkte Übernahme oder Anteilnahme an der politischen Machtausübung. Der Zugang zu den politischen Machtpositionen in den staatlichen Entscheidungszentren wird heute in den meisten politischen Systemen (ausgenommen etwa Militärdiktaturen) nahezu vollkommen durch die Parteien monopolisiert (Waldrich 1998, 264). Im Sinne des Parteiengesetzes gehören zu den Parteien ?Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen (...) (§ 2 PartG). Gruppen, die sich in ihrer Tätigkeit auf die kommunale Ebene beschränken ? sog. Rathausparteien ? sind keine politischen Parteien im Sinne des Art. 21 GG (BVerfGE 6, 367/372; BVerfGE 24, 260/264).
Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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