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Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)

Neben dem in § 24 SGB VIII bereits vorgesehenen individuellen Rechtsanspruch eines Kindes ab dem 3. Lebensjahr auf den Besuch einer Tageseinrichtung wurde Ende 2004 in Abs. 2 nun die Rechtspflicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter verankert. § 24a SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erarbeitung und Umsetzung eines jährlichen Ausbauprogramms zur Schaffung des nach § 24 SGB VIII vorgeschriebenen Angebots bis 2010.

Literatur:

Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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