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Verpflichtungsermächtigung

Ermächtigungen der Verwaltung zum Eingehen von Verpflichtungen, die nicht den kommenden, sondern künftige Haushalte mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (§ 77 II GO NRW), damit z.B. ein begonnenes Bauvorhaben sicher zu Ende geführt werden kann.

Literatur:

Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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