Die Wahlrechtsgrundsätze sind in Artikel 38 I GG niedergelegt. Dort heißt es: ?Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Allgemein: Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen steht jedem Staatsangehörigen das aktive und passive Wahlrecht zu. Unmittelbar: Der Bürger wählt die Mandatsträger (Rats-/ Kreistagsmitglieder) direkt und nicht ein Zwischengremium. Frei: Der Bürger kann sich frei ohne Zwang entscheiden. Gleich: Jede abgegebene Stimme trägt im gleichen Umfang zum Wahlergebnis bei. Jeder hat das gleiche Recht, Wahlvorschläge einzureichen. Geheim: Es darf nicht feststellbar sei, wer welches Votum abgegeben hat.
Bieker, Rudolf: Kommunale Sozialverwaltung, 312 Seiten, 2006
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