Neue, im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft ausgegebene Aktien. Besitzern alter Aktien stehen in der Regel Ansprüche auf den Bezug junger Aktien zu (Bezugsrecht). Sobald die jungen Aktien den alten in allen Funktionen gleich stehen, entfällt die Bezeichnung.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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