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Bezugsrecht

Das einem Altaktionär bei der Emission von jungen Aktien (Aktien, junge) zustehende Recht, gemäß seinem bisherigen Anteil am Aktienvolumen einen entsprechenden Teil der jungen Aktien zu beziehen (§ 186 AktG).

Literatur:

Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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