Die zur Deckung von Kommunalschuldverschreibungen verwendeten Kommunaldarlehen und sonstigen Werte sind von der Hypothekenbank einzeln in ein Register einzutragen. Innerhalb jedes Quartals hat der Treuhänder beglaubigte Abschriften der Eintragungen bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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