Realsicherheit, bei der der an den Schuldner gelieferte Gegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers bleibt; vgl. § 449 BGB. Wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug gerät, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Der Schuldner hat den gekauften Gegenstand an den Verkäufer zurückzugeben und dieser hat den bereits geleisteten Teil des Kaufpreises zurückzuzahlen. Im Insolvenzverfahren berechtigt der Eigentumsvorbehalt zur Aussonderung des betreffenden Gegenstandes.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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