Ein einzelner Gläubiger setzt seinen in einem vollstreckbaren Titel festgestellten Anspruch unabhängig von etwaigen anderen Gläubigern durch Zugriff auf das Vermögen des Schuldners durch. Sind mehrere Gläubiger vorhanden, die sich aus einem bestimmten Vermögensgegenstand des Schuldners befriedigen wollen, wird derjenige Gläubiger zuerst befriedigt, der als erster den Gegenstand pfänden lässt. Der nachfolgende Gläubiger geht u.U. völlig leer aus.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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