Kurszusatz am Tage des Abschlags des Bezugsrechtes. I.d.R. am ersten Tag des Bezugsrechtshandels. Der Erwerber der Aktie hat keinen Anspruch auf das Bezugsrecht mehr.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
[Dieser Titel bei Oldenbourg]