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Gesellschafter, stiller

Privatperson oder Unternehmen (z.B. eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft), welche sich an einem anderen Unternehmen mit einer Einlage beteiligt, die in das Vermögen des mittelaufnehmenden Unternehmens übergeht (§§ 230-237 HGB). Der stille Gesellschafter ist stets am Gewinn beteiligt, seine Teilnahme am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden. Seine Einflussnahme auf die Geschäftspolitik ist rechtlich auf ein Kontrollrecht beschränkt, ergibt sich faktisch aber auf Grund der Höhe seiner Kapitaleinlage. Im Insolvenzverfahren nimmt der stille Gesellschafter eine Gläubigerstellung ein.

Literatur:

Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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