Realsicherheit, bei der der Schuldner einer Forderung seinem Gläubiger ein Pfandrechtan Grundstücken und ihren wesentlichen Bestandteilen, wie z.B. Gebäuden, einräumt. Das belastete Grundstück bleibt im Besitz des Schuldners. Er kann es weiter nutzen. An einem Grundstück können mehrere Grundpfandrechte bestehen; nachrangige Grundpfandrechte. Zu den Grundpfandrechten zählen Hypothek und Grundschuld. Im Insolvenzverfahren berechtigen die Grundpfandrechte zur Absonderung.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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