Effektivzins, der gem. § 6 Preisangabenverordnung bei der Werbung mit konkreten Kreditkonditionen sowie bei der Unterbreitung von Finanzierungsangeboten anzugeben ist. Er soll eine möglichst hohe Preistransparenz bei standardisierten Krediten gewährleisten. Er stellt unter Berücksichtigung unterjährlicher Zahlungen einen finanzmathematisch exakten Wert dar. Bei Krediten, in deren Konditionen eine Änderung des Nominalzinses oder anderer preisbeeinflussender Faktoren vorbehalten ist, sind ein ?anfänglicher effektiver Jahreszins? sowie die entsprechenden Änderungstermine anzugeben.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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