Die Hauptversammlung beschließt eine Erhöhung des Grundkapitals einer AG, die nur insofern wirksam werden soll, wenn bestimmte Bedingungen eintreten. Insbesondere in 3 Fällen tritt diese Form der Kapitalerhöhung auf: (1) zur Abfindung bisheriger Alt-Gesellschafter bei einer Fusion, (2) zur Ausgabe von Belegschaftsaktien oder (3) zur Einlösung von Wandel- oder Optionsrechten im Rahmen einer Wandelanleihe oder Optionsanleihe. Der Betrag darf per Gesetz nicht die Hälfte des bisherigen Grundkapitals übersteigen. Die letztendliche Inanspruchnahme dieser Form der Kapitalerhöhung hängt vom Verhalten der Berechtigten ab.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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