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Kündigung

Einseitige Erklärung eines Vertragspartners gegenüber dem anderen über die Beendigung der Vertragsbeziehung. Allgemein zu unterscheiden sind das ordentliche und das außerordentliche Kündigungsrecht. Ersteres ist regelmäßig an eine bestimmte Frist und oftmals an sonstige Voraussetzungen gebunden. Das außerordentliche Kündigungsrecht ermöglicht die Beendigung der Vertragsbeziehung in der Regel ohne Einhaltung einer Frist, vielfach aber erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung. Zu den Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung zählt üblicherweise ein wichtiger Grund. Den Rahmen, innerhalb dessen sowohl das ordentliche als auch das außerordentliche Kündigungsrecht zwischen den Vertragspartnern frei vereinbart werden können, setzt das gesetzliche Kündigungsrecht. Für Darlehen bestimmen §§ 489, 490 BGB diesen Rahmen.

Literatur:

Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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