Realsicherheit, bei der der Schuldner einer Forderung seinem Gläubiger zur Sicherung eine Forderung gegen eine andere Person gemäß §§ 398-413 BGB abtritt (Zession). Sobald der Schuldner die fällig gewordene gesicherte Forderung nicht erfüllt, hat der Gläubiger in der Regel das Recht, die Forderung beim Drittschuldner einzuziehen oder sie zu verkaufen. Im Insolvenzverfahren berechtigt die Sicherungsabtretung zur Absonderung.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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