Realsicherheit, bei der der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt, die jedoch im Besitz des Schuldners verbleibt und die er auch benutzen darf. Sobald der Schuldner die fällig gewordene Leistung nicht erbringt, hat der Gläubiger das Recht, das Sicherungsgut vom Schuldner zur Verwertung herauszuverlangen. Im Insolvenzverfahren berechtigt die Sicherungsübereignung zur Absonderung.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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