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Sicherungsvermögen

Bezeichnung für denjenigen Teil des Vermögens eines Versicherungsunternehmens, welcher auf Grund von Vorschriften der Versicherungsaufsicht als ein vom übrigen Vermögen intern getrenntes Sondervermögen von einem Treuhänder zu verwalten ist (vgl. insbes. § 66 VAG). Die Höhe des Sicherungsvermögens bestimmt sich im Wesentlichen aus den Deckungsrückstellungen. Er soll die Ansprüche der Versicherungsnehmer im Insolvenzverfahren sicherstellen. Für die Anlage der Bestände des Sicherungsvermögens gibt es spezielle, strenge Vorschriften der Versicherungsaufsicht.

Literatur:

Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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