Spareinlagen sind gem. § 21 Abs. 4 RechKredV Einlagen, ? die durch Ausfertigung einer Urkunde (Sparbuch) gekennzeichnet sind; ? über die grundsätzlich nicht mit Hilfe des bargeldlosen Zahlungsverkehrs verfügt werden darf; ? die eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen.
Bitz, Michael; Stark, Gunnar: Finanzdienstleistungen, 635 Seiten, 2008
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