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Argumentationswert

Als Verhandlungs- oder Argumentationswert bezeichnet man einen vorgeblichen Entscheidungs- oder auch Arbitriumwert, der in der Verhandlung der anderen Partei gegenüber vertreten wird, um die eigenen Preisvorstellungen zu begründen. Beide Parteien halten ihre wahren Grenzpreise natürlich geheim und streben ein Verhandlungsergebnis an, das möglichst weit von ihrem wirklichen Entscheidungswert entfernt ist. Der Argumentationswert ist parteiisch und dient nur der Verhandlungstaktik. In den offiziellen Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer wird man das Eingeständnis der Existenz von Argumentationswert(gutacht)en allerdings nicht finden ? die rein interessengeleitete Überredungskomponente eines Argumentationswerts kollidiert mit dem Anspruch der Wirtschaftsprüfer, einen sogenannten ?objektivierten Wert? feststellen zu können.

Literatur:

Hering, Thomas: Unternehmensbewertung, 320 Seiten, 2005
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