Der Versicherte verpflichtet sich, im Krankheitsfall zuerst den Hausarzt aufzusuchen, bei dem er sich eingeschrieben hat. Ausnahme bei Notfällen und zumeist für routinemäßige Besuche beim Augen-, Frauen- und Kinderarzt.
Häcker, Joachim; Reichwein, Barbara; Turad, Nicole: Telemedizin, 225 Seiten, 2008
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