Die Vermögensgegenstände, die am Abschlussstichtag dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Meist werden sie unterteilt in Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 HGB).
Bechtel, Wilfried; Brink, Alfred: Einführung in die moderne Finanzbuchführung, 260 Seiten, 2007
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