Sie durchstöbern Onlineshops, sehen sich Artikel auf Ebay oder Immobilienseiten an. In der Beschreibung des Artikels stoßen Sie – so oder so ähnlich – auf den Satz „Der Zwischenverkauf ist eindrücklich vorbehalten“. Nicht selten führt diese Klausel bei Interessenten, die sich in der Branche nicht auskennen, zu Verwirrung. Wir verraten, was es mit dem möglichen Zwischenverkauf auf sich hat.
Zwischenverkauf vorbehalten: Die Definition
Um zu verstehen, was die obengenannte Klausel bedeutet, muss zunächst klar sein, was ein Zwischenverkauf ist. ‚Zwischenverkauf‘ meint zunächst, ganz allgemein, dass eine Ware vor Ende einer gewissen Frist oder vor Eintreten einer bestimmten Begebenheit verkauft wird. Gebraucht wird der Ausdruck in verschiedenen Zusammenhängen – so auch in der Handelsklausel „Zwischenverkauf vorbehalten“.
Handelsklausel in Verkaufsangeboten
Der Ausdruck „Zwischenverkauf vorbehalten“ ist eine Absicherungsklausel für Warenverkäufer. Sie bezieht sich darauf, dass die Ware weiterverkauft werden kann, bis ein potenzieller Käufer ein ihm präsentiertes Angebot angenommen hat. In dem Zeitraum zwischen Angebotsstellung und Annahme durch den Interessenten steht es dem Verkäufer frei, einen Zwischenverkauf durchzuführen, sprich: die Ware an einen anderen Interessenten zu verkaufen. Durch die Klausel „Zwischenverkauf vorbehalten“ sind Verkäufer bis zur expliziten Annahme durch den Käufer nicht an ihr Angebot gebunden.
Das Angebot wird demnach durch den Zwischenverkauf automatisch aufgelöst und der potenzielle Käufer kann keine Ersatzansprüche oder Ähnliches gegen den Verkäufer geltend machen.
Deutliche Kennzeichnung notwendig
Ein Verkäufer kann sich nur dann auf die Klausel „Zwischenverkauf vorbehalten“ berufen, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche aufgeführt ist. Nur so kann sie zum Vertragsbestandteil erhoben und geltend gemacht werden. In jedem anderen Fall ist der Verkäufer zur Lieferung der Ware oder Leistung verpflichtet. Das gilt einerseits, wenn die Handelsklausel nicht als solche im Vertrag aufgenommen wurde, und andererseits, wenn der Artikel in der Zwischenzeit nicht an eine Drittperson verkauft wurde. Aus diesem Grund wird die Klausel nicht selten erweitert auf „Irrtümer, Änderungen und Zwischenverkauf vorbehalten“. Damit sichern sich Verkäufer in einem größeren Umfang gegen mögliche Zwischenfälle und Fehler ab.
Zwischenverkauf vorbehalten: Die Nutzung in der Praxis
Grundsätzlich können Sie in jeder Verkaufssituation und jedem Angebot auf die Klausel „Zwischenverkauf vorbehalten“ stoßen. Ein konkretes Beispiel zur Veranschaulichung ist der Immobilienverkauf. Der Makler beziehungsweise Verkäufer macht dem Interessenten ein Angebot für den Hauskauf. In der Zwischenzeit, bis zur Entscheidungsfindung des Interessenten, haben weitere potenzielle Käufer die Immobilie besichtigt. Hat der erste Interessent das Angebot nicht bereits angenommen und sich damit zum Kauf erklärt, kann der Verkäufer das Haus an die dritte Partei verkaufen, sofern sie das Angebot vor der ersten Partei annimmt.
Die Handelsklausel findet sich immer häufiger auch bei Angeboten von Privatpersonen. In der Praxis ermöglicht sie es einem Verkäufer bei Plattformen wie Ebay sogar, Auktionen vorzeitig zu beenden. Hier gibt es Fälle, in denen die Individualabrede, sprich die Erwähnung der Klausel in der Artikelbeschreibung, gerichtlich akzeptiert wurde. In diesem Fall gilt, dass die individuelle Absprache sogar Vorrang vor den AGB hätte.
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