Kinderzulage Riester
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Kinderzulage Riester-Rente: Unterstützung vom Staat

Vor allem Familien mit Kindern haben die Möglichkeit von hohen staatlichen Zulagen zu profitieren. Neben der Grundzulage steht ihnen auch die Kinderzulage Riester Rente zu: Riesternde erhalten pro Kind sogar bis zu 300 € pro Jahr. Daher ist es für Familien mit Kindern empfehlenswert, rechtzeitig ein kostenloses Angebot anzufordern, um von der zahlreichen staatlichen Zulagen und Förderungen zu profitieren.

Inhaltsverzeichnis

Kinderzulage Riester: Hohe Zulagen vom Staat

Kinder, die ab dem 1.1.2008 zur Welt gekommen sind, erhalten eine Kinderzulage in Höhe von 300 € pro Jahr. Kinder, die vorher geboren sind, erhalten 185 € jährlich. Die Zulage erhält in der Regel die Kindsmutter. Falls die Summe auf das Konto des Vaters ausgezahlt werden soll, dann muss dies beantragt werden.

Zulagen ermöglichen hohe Rendite

Riester-Sparer profitieren mit Kindern gleich das Doppelte. Neben der jährlich ausgezahlten Grundzulage erhalten Eltern zusätzlich bis zu 300 € vom Staat. Wie hoch die Rendite durch die staatlichen Kinderzulagen sind, verdeutlicht folgendes Rechenbeispiel: Im Verlauf von zehn Jahren erhält der Riester Sparer Kinderzulagen in Höhe von 3000 Euro (bei 300 Euro pro Monat), falls das Kind nach 2008 auf die Welt gekommen ist. Mit der staatlichen Grundzulage von 175 Euro ergibt das Kinderzulagen in Höhe von 4750 Euro.

Die Kinderzulage ist stetig gestiegen

Während die staatliche Zulage im Jahre 2002 noch 46 € je Kind betrug, liegt sie inzwischen bei einer Summe von bis zu 300 €. Der Anteil der Riester Rente Kinderzulage darf also keineswegs unterschätzt werden – sie macht später oftmals einen großen Anteil an der Riester Rente aus.

Ehepaare: Wer erhält die Zulage?

Bei Ehepaaren, die beide riestern und nicht geschieden sind, erhält meist die Kindsmutter die Zulage. Ausschließlich wenn beide Eltern einer Änderung zustimmen, kann die Kinderzulage dem Vater gutgeschrieben werden. Wenn der Antrag einmal auf Änderung gestellt wurde, kann dieser für die abgelaufenen Beitragsjahre nicht wieder zurückgenommen werden: Die Änderung ist bis auf Widerruf geltend. Sollte es sich bei der Riester Rente allerdings um einen Wohn-Riester handeln, dann steht die Kinderzulage demjenigen zu, der eine höhere Geldsumme anspart.

Andere Lebenssituationen: Welcher Elternteil hat Anspruch auf die staatliche Unterstützung?

Die staatliche Kinderzulage steht den Riestersparern zu, die ein Kind oder mehrere Kinder mit Kindergeldberechtigung haben. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um leibliche oder adoptierte Kinder handelt. Falls nichts anderes beantragt wird, erhält die Zulage der Elternteil, der auch das Kindergeld eingezahlt bekommt. Sollte sich die Berechtigung zur Auszahlung im Laufe der Jahre ändern, erhält derjenige die Zulage, der das Kindergeld am Anfang erhalten hat. Diese Regelung gilt für:

  • Geschiedene
  • Unverheiratete
  • getrennt Lebende.

Solange der Versicherte Elternteil Kindergeld bezieht, wird auch die Kinderzulage gewährt. Sollte ausschließlich einer der Elternteile privat vorsorgen, dann ist es sinnvoll, dass diesem auch die Kinderzulagen angerechnet werden. Auch Soldaten sollten sich im Vorfeld gut überlegen, wie sie ihre Kinder versichern.

Was passiert, wenn nur einer der beiden Partner riestert?

Sollte nur ein Elternteil die Riester-Rente nutzen, dann sollte dieser auch die staatliche Kinderzulage beantragen. Der Riester-Sparer muss dafür allerdings auch das Kindergeld augezahlt bekommen. Da diese Person im Regelfall die Mutter ist, muss eine Änderung unter Umständen beantragt werden. Wenn die Kinderzulage auf das Konto des Vaters übertragen werden soll, dann muss auch die Zahl der Kinder in der Anlage AV der Steuererklärung eingetragen werden. Selbst im Zulagenantrag des Riester-Anbieters, muss das Elternpaar angeben, dass die staatliche Zulage auf den Vater übertragen werden soll.

Wie wird die Riester-Rente Kinderzulage beantragt?

Die staatliche Kinderzulage muss staatlich beantragt werden – dies erfolgt über den Anbieter der Riester-Rente. Die Beantragung wird einmalig gestellt und gilt schließlich bis auf Widerruf beziehungsweise bis zum Moment, in dem der Anspruch auf die staatliche Zulage entfällt. Jede Änderung muss dem Versicherer rechtzeitig mitgeteilt werden. Beim Antrag zur Kinderzulage Riester Rente sollten Sie Folgendes beachten:

  • Sämtliche angaben müssen hundertprozentig korrekt sein. Andernfalls kann es dazu kommen, dass Sie die erhaltenen Kinderzulagen später zurückzahlen müssen.
  • Achten Sie darauf, dass Sie alle Informationen nur im rechten Bereich angeben.

Folgendes benötigen Sie für den Kinderzulagenantrag:

  1. Sozialversicherungsnummer. Diese befindet sich auf Ihrem Sozialversicherungsausweis.
  2. ID-Nummer. Diese Lesen Sie von Ihrer Lohnsteuerkarte ab.
  3. Steuernummer. Sie befindet sich auf Ihrem Steuerbescheid.

Ein zusätzlicher Tipp: Es ist ratsam, eine Kopie für Ihre persönliche Dokumentation zu machen.

Behalten Sie die Frist der Zulagen im Auge

Die Riester Rente Kinderzulagen erhalten Sparen in einem bestimmten Zeitraum. Dabei liegt die fällige Frist bei zwei Jahren. Für 2020 liegt die Frist also bei Ende 2022. Der nächste Antrag muss also spätestens bis zum 31. Dezember des übernächsten Jahres beim Riester-Anbieter eingehen.

Riester: Kinderzulage in der Ausbildung

Sparer haben Anspruch auf die Kinderzulage, solange sie Kindergeld erhalten. An dieser Stelle stellt sich jedoch die Frage, ob selbst bei Volljährigkeit der Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht? Seit 2012 spielt das Gehalt der Eltern keine Rolle mehr. Für die Auszahlung von Kindergeld gelten heute folgende Voraussetzungen:

  • Das Kindesalter liegt zwischen 18 und 25 Jahren
  • Das Kind studiert oder absolviert eine schulische bzw. berufliche Ausbildung
  • Im Falle einer zweiten Ausbildung darf die Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht übersteigen – unabhängig vom Verdienst.
  • Sollte das Kind an einem Praktikum teilnehmen, welchen in Bezug zum angestrebten Beruf steht, besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
  • Ein Anspruch auf Kindergeld besteht ebenfalls, wenn das Kind bei einem Jobcenter oder bei einer Arbeitsagentur ausbildungsplatzsuchend oder arbeitssuchend ist.

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