Freizeichnungsklauseln sind besondere Bestimmungen in einem Angebot, Vertrag oder allgemeinen Bedingungen. Die Freizeichnungsklausel dient dazu, das obligatorische Angebot, die Haftung oder die Leistung des Anbieters einzuschränken oder zu löschen.
Was sind Freizeichnungsklauseln und Ausschlussklauseln?
Vor Abschluss einer Bestellung oder eines Vertrags macht der Lieferant normalerweise ein Angebot oder zu einem Preis. Darin informiert er den Interessenten über die Art seiner Dienstleistungen und über seine Preise. Der Kostenvoranschlag und das Angebot bilden somit die vertragliche Grundlage für die geplante Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Wenn der Kunde das Angebot annimmt, kommt der Vertrag zu den versprochenen Bedingungen zustande. Die Annahme sollte keine bestimmte Form haben. Dies kann mündlich, schriftlich oder in sequenzieller Form erfolgen. Der Anbieter muss dann die im Angebot beschriebenen Leistungen erbringen.
Rechtlich gesehen ist ein Vorschlag eine einseitige Absichtserklärung des Lieferanten. Rechtsgrundlage ist § 145 BGB. Darin heißt es: „Jeder, der jemanden zum Abschluss einer Vereinbarung auffordert, ist an die Anfrage gebunden, es sei denn, er hat die Verpflichtung ausgeschlossen.“
Detaillierte Definition
- 1. Zivilrecht: Ein Begriff mit unterschiedlicher Bedeutung: a) Freizeichnungsklauseln, die die Verpflichtung des Angebotsvertrags ausschließen (unverbindlich).
- Bestimmungen, nach denen auch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Haftung des Teilnehmers, insbesondere die Haftung für Mängel und die Haftung für Ersatzansprüche, ausgeschlossen werden sollte, was rechtlich nur in sehr begrenztem Umfang möglich ist (siehe im Detail § 307 und § 309 Nr. 7, 8 BGB).
- Der Vertrag, nach dem der Lieferant eine Haftung oder Leistung ausschließt, beschränkt ihn oder bindet ihn an die Bedingung (z. B. solange Lagerbestände vorhanden sind).
Die Freizeichnungsklausel kurz erklärt
Freizeichnungsklauseln dienen dem Anbieter in einem Angebot alle oder einen Teil seiner Verpflichtungen in Bezug auf den Inhalt des Angebots auszuschließen. Eine Freizeichnungsklausel in den Allgemeinen Vertragsbedingungen, beschränkt die Gewährleistungsansprüche des Käufers oder schließt sie komplett aus. Die Klausel regelt in einer Bank – insbesondere in den Bedingungen – in einigen Fällen ihre Haftung für Schäden, Mängel usw., die dem Kunden der Bank entstanden sind. Die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 241 ff. BGB) geben den Vertragsparteien erhebliche Handlungsfreiheit bei der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen.
Jedes Vertragsverhältnis enthält Haftungsrisiken für Vertragspartner. Nach dem Gesetz müssen die Vertragspartner für ihr eigenes Verschulden, d. h. für vorsätzliche Handlungen und Fahrlässigkeit, haftbar gemacht werden (§ 276 Abs. 1 BGB). Die Beschränkung der Haftung für Vorsatz aufgrund von Schuld ist gesetzlich zulässig (§ 276 Abs. 3 BGB). Das Gesetz erlaubt daher den Ausschluss aller Ebenen der Fahrlässigkeit, einschließlich sogar grober Fahrlässigkeit, in separaten Verträgen. Wenn der Vertragspartner zur Abwicklung des Vertrages vertrauenswürdige Dritte einsetzt, haftet der Vertragspartner gemäß § 278 BGB auch durch eigenes Verschulden.
Nach § 278 Satz 2 BGB ist sogar ein Haftungsausschluss für vorsätzliches Verhalten eines feindlichen Agenten möglich. In beiden Fällen handelt es sich um Haftungsbestimmungen, die einen teilweisen Haftungsausschluss vorsehen. In ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Fällen besteht sogar eine verschuldensunabhängige Haftung.
Ausschlussklauseln in Verträgen
Diese gesetzliche Haftungsverteilung kann in Verträgen durch Haftungsausschluss geändert werden. Eine Ausnahme von der Haftung ist ein rechtlicher Eingriff in das System der obligatorischen Haftung zugunsten der Partei, die den Schaden verursacht, unabhängig davon, ob es sich lediglich um eine Haftungsbeschränkung handelt, die je nach Grad der Schuld variiert, oder allein um eine Verringerung der Haftung, die Grenzen setzt. Solange dieser Haftungsausschluss in Verträgen vorgesehen ist, die von den Vertragsparteien individuell besprochen werden, ist er formalrechtlich unbestritten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Werden die Verträge jedoch nicht einzeln geschlossen, sondern verwendet der Vertragspartner (Nutzer) die vordefinierten Vertragsbedingungen, die der Vertragspartner beim Vertragsschluss vorsieht, so handelt es sich um allgemeine Bedingungen (AGB; § 305 Abs. 1 BGB). Als allgemeine Bedingungen gelten insbesondere die Standardbedingungen und Vertragsformen für das alltägliche Massengeschäft mit Verbrauchern und das sogenannte Kleingedruckte. Insbesondere aus Gründen des Verbraucherschutzes war der Gesetzgeber daran interessiert, den Verbraucher, aber auch teilweise erfahrene Vertragspartner, vor unangemessen ungünstigen Haftungsbestimmungen zu schützen.
Jeder, der eine andere Person zum Abschluss eines Vertrages auffordert, ist an die Anfrage gebunden, es sei denn, er hat ausgeschlossen, dass er an sie gebunden ist (§ 145 BGB @). Wenn der Antragsteller die Verpflichtung nicht ausschließt, bleibt er nach Eingang des Antrags mit dem Empfänger der Erklärung verbunden, bis der Antrag gemäß § 146 BGB @ abläuft (Annahmezeit nach Eingang des Antrags). Der Anbieter kann die vorübergehende Verpflichtung des Antrags einschränken oder ausschließen, nachdem der Empfänger die Erklärung durch die Ausschlussklausel erhalten hat.
Bildquelle Titelbild:
- Freedomz/shutterstock.com