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Finanzen & Börse

Link anmelden: Inhaberaktien als leicht handelbare Wertpapiere

Laut dem deutschen Aktiengesetz sind Inhaberaktien die Regel, sofern die Satzung der Aktiengesellschaft keine andere Aktienart, z. B. Namensaktien, vorschreibt. Die Inhaberaktie verbrieft einen Anteil am Grundkapital einer AG.

Was sind Inhaberaktien?

Inhaberaktien sind rechtlich gesehen als Inhaberpapiere ausgestaltet, das heißt, sie können allein durch Einigung und Übergabe von einem Inhaber auf einen anderen übertragen werden. Der Aktionär von Inhaberaktien ist allein durch den Besitz der Aktie legitimiert. Er ist der Aktiengesellschaft normalerweise auch nicht bekannt. Das unterscheidet Inhaberaktien von Namensaktien. Letztere lauten auf den Namen des Inhabers und werden mit Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Anzahl gehaltener Aktien im sogenannten Aktionärsregister eingetragen.

Bei der Übertragung der Namensaktien auf einen anderen Aktionär müssen Namen des alten und neuen Eigentümers angegeben werden. Der Aktiengesellschaft ist somit immer bekannt, wer jeweils im Besitz der Aktien ist. Im Unterschied dazu kann die rechtliche Übertragung bei Inhaberaktien formlos, das heißt ohne Änderung der Urkunde, vorgenommen werden. Eine Eintragung in das Aktionärsregister entfällt.

Welche Rechte und Pflichten verbriefen die Wertpapiere?

Rechte und Pflichten von Aktien sind im Aktiengesetz definiert. Der Besitz von Inhaberaktien ist vor allem mit der sogenannten Liberierungspflicht (§ 54 AktG) verbunden. Diese besagt, dass der Aktionär die dem Wert der Aktie entsprechende Einlage in voller Höhe leisten muss. Des Weiteren haben Besitzer von Inhaberaktien eine gesetzlich vorgeschriebene Treuepflicht.

Rechte und Pflichten bei Wertpapieren
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Der Besitzer von Inhaberaktien hat auf die Interessen des börsennotierten Unternehmens und die anderer Personen mit Inhaberaktien Rücksicht zu nehmen. Er darf sich z. B. nicht auf Kosten dieser bereichern. Eine andere, allerdings nicht gesetzlich verankerte Pflicht liegt im Ermessen des jeweiligen Aktien-emittierenden Unternehmens. Dieses kann mit einem Börsengang eine sogenannte Haltepflicht verbinden. Diese schreibt vor, wie lange die Aktien nach dem Börsengang gehalten werden müssen. Um provozierte Kurseinbrüche zu verhindern, dürfen die Aktien während der Haltepflicht nicht veräußert werden.

Die wesentlichen Rechte bei Inhaberaktien sind im:

    • Recht auf Dividende (§ 58 Abs. 4, § 174 AktG)
    • Recht auf anteiligen Erlös im Verkaufs- oder Liquidationsfall (§§ 264 ff. AktG)
    • Stimmrecht auf der Hauptversammlung (§ 12, § 134 AktG)
    • Auskunftsrecht in der Hauptversammlung (§ 131 AktG)

Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine Dividende zu zahlen. Werden jedoch Dividenden ausgeschüttet, haben alle Aktionäre das Recht auf eine Beteiligung am Unternehmensgewinn. Dieser entspricht ihrem Aktienanteil, das bedeutet, je höher die Aktienbeteiligung ist, desto höher fällt auch die Dividendenzahlung aus. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Stammaktien und Vorzugsaktien. Letztere erhalten eine höhere Gewinnbeteiligung, haben aber im Gegenzug kein Stimmrecht in der HV mehr.

Im Falle einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft durch Ausgabe von neuen Aktien (Jungaktien) haben die Altaktionäre außerdem ein allgemeines Bezugsrecht. Dieses besagt, dass sie im jeweils bestehenden Bezugsverhältnis, also der Relation Altaktien zu neuen Aktien, Jungaktien erwerben können, um so ihren Anteil am Grundkapital konstant zu halten. Ein weiteres Recht ist das Recht auf sogenannte Zusatz- oder Berichtigungsaktien. Wenn z. B. Rücklagen der Gesellschaft in Grundkapital umgewandelt werden oder die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgt, gibt die Aktiengesellschaft Aktien in Form von Zusatz- oder Berichtigungsaktien an die Aktionäre aus.

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Vor- und Nachteile von Inhaberaktien

Aufgrund der formlosen Übertragungsmöglichkeit ist der größte Vorteil von Inhaberaktien ihre hohe Verkehrsfähigkeit. Es sind äußerst fungible bzw. leicht handelbare Wertpapiere. Da eine namentliche Registrierung der Aktionäre bei einer Eigentumsübertragung entfällt, ist die Verwaltung von Inhaberaktien sowohl für die beteiligten Depotbanken als auch die Aktiengesellschaften sehr einfach. Sämtliche in der Aktie verbrieften Rechte und Pflichten gehen mit ihrer Übertragung automatisch an den neuen Inhaber über.

Trotz geringem Aufwand bei der Verwaltung von Inhaberaktien sind weltweit immer mehr Aktiengesellschaften in den letzten Jahren dazu übergegangen, ihre Inhaberaktien auf Namensaktien umzustellen. Das war einigen Nachteilen dieser Aktienart geschuldet. So wusste die Aktiengesellschaft z. B. nicht, wer wie viele Anteile besitzt. Das ermöglichte Konkurrenzunternehmen feindliche Übernahmen. Ferner konnte die Aktiengesellschaft auch keinen direkten Kontakt mit ihren Aktionären aufnehmen, weil ihr diese nicht bekannt waren. Eine Kontaktaufnahme z. B. wegen einer Einladung zur HV war nur indirekt über die jeweilige Depotbank möglich.

Ein weiterer gravierender Nachteil von Inhaberaktien ist, dass diese Aktienart nicht an allen Finanzmärkten zugelassen ist. Die fehlende Transparenz bei der Ausgabe und besonders die Anonymität ihrer Besitzer kann leicht zur Vorlage für Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche werden. Deswegen sind Inhaberaktien mittlerweile in zahlreichen Ländern verboten. So werden etwa in Luxemburg, Großbritannien, Israel oder in den USA nur noch Namensaktien ausgestellt. In Deutschland ist die Inhaberaktie weiterhin der Normalfall, es sei denn, die Satzung der ausgebenden Aktiengesellschaft schreibt eine andere Aktienart vor.

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